DKB muss Schadensersatz zahlen

08.03.2010

Urteile des LG Berlin verpflichten DKB zur Rückabwicklung von Immobilienfinanzierung

Durch Urteile jeweils vom 29.1.2010 hat das Landgericht Berlin die Deutsche Kreditbank AG (DKB) in zwei Fällen zur Schadensersatzleistung verurteilt und festgestellt, dass die Darlehensnehmer keine weiteren Zahlungen an die Bank leisten müssen. Die von der Kanzlei Resch Rechtsanwälte und einer anderen Kanzlei erstrittenen Urteile bedeuten eine empfindliche Niederlage für die DKB. Denn es gibt eine Vielzahl von Parallelfällen der Immobilienfinanzierung, bei denen in gleicher Weise insbesondere durch die R&R FirstConcept Vertriebs GmbH über die monatliche Belastung der Darlehensnehmer  getäuscht wurde.
Die Kanzlei Dr. Storch Rechtsanwälte wurde in vielen gleichartigen Fällen mandatiert. Wir führen mehrere Dutzend Verfahren vor dem Landgericht Berlin gegen die DKB. Wie die von den Kollegen erstrittene Urteile, so machen auch mehrere Hinweise des Gerichts in den von uns geführten Verfahren den geschädigten Käufern Hoffnung. In den Hinweisen des Landgerichts wird das institutionalisierte Zusammenwirken der DKB mit den Verkäufern ebenso beim Namen genannt, wie die systematische Täuschung durch den Vertrieb. Die 37. Kammer des LG Berlin hat folgenden Hinweis erteilt:

„Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sich bei der Kammer Verfahren häufen, in denen die Beklagte (die DKB, Hinzufügung durch Kanzlei) Finanzierungen von Anlegern vorgenommen hat, die über die von der Klägerseite geschilderte Schiene an sie herangeführt worden sind, auch bei der vorliegenden Immobilie. Sollte sich der Vortrag des Klägers als richtig herausstellen, dürfte deshalb viel für eine institutionalisierte Zusammenarbeit sprechen. Soweit in den der Kammer bekannten Verfahren regelmäßig die im Zusammenhang mit der Tilgung stehenden Belastungen zu fehlen scheinen, neigt die Kammer nunmehr dazu, dies nicht als einen unabsichtlichen und bedauerlichen Einzelfall, sondern um eine bewusste und gewollte Falschdarstellung zum Zwecke der Vermarktung anzusehen“.

Die Verfahren sind zwischenzeitlich durch Vergleich beendet worden.

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