BGH ermöglicht Ausstieg aus teuren Restschuldversicherungen

07.04.2010

Citibank (heute Targobank) in Bedrängnis!

Verbraucherschützer warnten schon lange: Die Restschuldversicherung, mit der die Rückzahlung des Kredites im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit sichergestellt werden soll und fast immer von einem Partnerunternehmen der Bank stammt, bläht den Kredit oft unnötig auf. Nur wenigen Kreditnehmern wird beispielsweise erklärt, dass es billigere Versicherungen anderer Anbieter gibt und auf die einmalige Versicherungsprämie für die gesamte Kreditlaufzeit Zinsen zu zahlen sind. Denn die Bank muss die Kosten der Prämie nicht in den Effektivzins einrechnen, der dann in der Werbung der Banken entsprechend niedrig ist (z.B. 3,99 %) und im Vergleich mit anderen Angeboten günstig wirkt.
Der BGH zeigt nun einen Ausweg auf (BGH XI ZR 45/09). Er erklärte mit Blick auf einen Kredit der Citibank, dass Darlehen und Restschuldversicherung als verbundene Geschäfte auch Jahre später widerruflich sind. Grund ist, so die Richter, dass Kredit und Restschuldversicherung eine wirtschaftliche Einheit („verbundenes Geschäft“) mit besonderen Regeln bilden, hierauf in der Widerrufsbelehrung der Citibank  aber nicht hingewiesen wird. Folge: Die  zweiwöchige Frist, von der Widerrufsbelehrung die Rede ist, gilt nicht. Über die Rechtsfolgen entscheidet nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln. Beobachter gehen davon aus, dass der Kläger wenigstens einen Teil der Prämie und der Zinsen zurückerhält.
Da in dieser Hinsicht die Widerrufsbelehrungen fast aller  Banken falsch sind, ist die Entscheidung  nicht nur für Kunden der Citibank von Bedeutung. Insbesondere Kreditnehmer, die sich schlecht beraten fühlen oder in der Klemme sog. „Kettenkredite“ stecken, d.h. die Ablöse des einen Kredits mit der Aufnahme eines neuen Kredits betreiben und so immer wieder hohe Versicherungsprämien zahlen müssen, sollten sich daher anwaltlich beraten lassen.

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