OLG Hamm sieht Prospektfehler beim FALK-FONDS 60!

08.04.2010

AWD droht Schadensersatz wegen Falschberatung

Das OLG Hamm hat in einem von Dr. Storch geführten Verfahren darauf hingewiesen, dass es den Prospekt zum FALK-FONDS 60 Berlin Objekt Am Steinberg GbR für fehlerhaft hält: „Der Senat wird zu beraten haben, ob der dem Drittwiderbeklagten übergebene Emissionsprospekt ausreichende und richtige Informationen über die Fondsbeteiligung enthält. Das erscheint jedenfalls im Hinblick auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit bedenklich, weil der Hinweis auf das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes fehlt“ (…). „Möglicherweise ist der Prospekt auch in Hinblick auf das Risiko eines Totalverlustes unzureichend“ so das Gericht weiter.
Die Einschätzung der Richter dürfte für den FALK-FONDS 60 und auch für den Allgemeinen Wirtschaftsdienst, Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH (AWD) von grundlegender Bedeutung sein,  weil letzterer bislang immer davon ausgegangen ist, dass der Prospekt über alle Risiken aufkläre und daher mit Übergabe des Prospektes auch die Verjährung anfängt zu laufen. „Diese Argumentation wird dem AWD zumindest beim FALK-FONDS 60 nunmehr verwehrt sein“, kommentiert Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch in einer ersten Einschätzung. Denn, so der Spezialist weiter „bei einem falschen Prospekt wird vermutet, dass sich dieser Fehler auch auf die Beratung ausgewirkt hat und einem Anleger kann nicht vorgehalten werden, dass er durch die Lektüre des Prospektes die Falschberatung selbst hätte entdecken können“. Im Ergebnis dürften daher die FALKS-FONDS 60 Beteiligungen unter Hinweis auf den Prospektfehler  rückabgewickelt werden können, so Dr. Storch. Der Anleger kann die Beteiligung zurückgeben und erhält  im Gegenzug das eingesetzte Geld wieder. Da der FALK-FONDS 60 auch wohnungsbezogen gezeichnet wurde, d.h. mit einer Art Anwartschaft auf eine konkrete Wohnungen, sind die Forderungen erheblich. Allein in dem von Dr. Storch geführten Fall ging es um eine Gesellschaftereinlage von rund 230.000,00 € aus dem Jahre 1998.
Das Verfahren ist zwischenzeitlich durch Vergleich beendet worden.

Darüber hinaus hat das LG München (22 O 1797/09) erst kürzlich entschieden, dass ein Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am FALK-FONDS 60 im Jahre 1997 nicht über die die enthaltenen Provisionen aufgeklärt hatte. Der AWD wurde deshalb zur Zahlung von rund 58.000,00 € verurteilt, weil der Berater verschwiegen hatte, dass der AWD eine Provision von 12-15 % erhalten hatte.
Das Urteil des LG München ist nicht rechtskräftig.

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