BGH – Keine Verjährung

Verjährungsfrist beginnt nicht mit Prospektübergabe!

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 8.7.2010, III ZR 249/09, die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Prospektübergabe nicht den Beginn der Verjährungsfrist auslöst. Hintergrund war die Anlageempfehlung eines Vermittlers, der dem Anleger, welcher eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschte, die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfohlen hatte. Daher lag ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten vor. Die entscheidende Frage war nun, ob die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche  bereits verjährt waren.

Die bisher zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten umstrittene  Frage, ob die Übergabe eines Emissionsprospekts, aus dem hervorgeht, dass die Angaben des Vermittlers unzutreffend waren, den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auslöst, wurde nunmehr vom BGH im Grundsatz verneint und damit im Interesse der betroffenen Anleger entschieden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat nach unserer Auffassung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Denn damit kann der häufig von Seiten der Vermittler und Prospektverantwortlichen erhobenen Einrede der Verjährung wirksam begegnet werden. Auf diese Weise wird es in zahlreichen Fällen auch dann noch möglich sein, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn die Vermittlung bereits viele Jahre zurückliegt.

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