Rechtsschutzversicherung

08.12.2010

Vorsicht bei Neuabschluss und Vertragsänderung !

Wer seit vielen Jahren eine Rechtsschutzversicherung (RSV) besitzt, sollte diese nicht ohne Not kündigen, wechseln oder ändern. Denn häufig sind die Bedingungen bei Neuabschluss oder Vertragsänderung deutlich ungünstiger als bei dem bisherigen Versicherungsvertrag.
Uns sind zahlreiche Fälle von Mandanten bekannt geworden, in denen Versicherungsunternehmen auf die Versicherten zukommen und eine Vertragsänderung zu angeblich günstigeren Bedingungen anbieten. Häufig wird dabei lediglich auf Leistungsverbesserungen (z.B. erhöhte Versicherungssumme, ggf. geringerer Beitrag) hingewiesen. Die negativen Änderungen in den ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) bleiben dabei oft unerwähnt. Bekommen die Versicherten den neuen Versicherungsschein mit den ARB zugesandt, so sehen sie sich regelmäßig nicht veranlasst, die neuen Bedingungen zu überprüfen und ggf. Widerspruch einzulegen, da sie ja davon ausgehen, es handle sich nur um Leistungsverbesserungen.
Insbesondere für Mandanten, welche anwaltliche Hilfe in Fällen des Kapitalanlagerechts benötigen, kann sich ein Versicherungswechsel oder eine Vertragsänderung verheerend auswirken. Denn spätestens seit 2008 haben die meisten Rechtsschutzversicherer Fälle des Kapitalanlagerechts einschließlich des Erwerbs von fremdgenutzten Eigentumswohnungen (Stichwort „Schrottimmobilien“) aus dem Leistungskatalog gestrichen. Betroffene, welche noch über eine alte RSV verfügen, sollten an dieser daher im Regelfall nichts ändern!
Ein besonders krasser Fall lag uns kürzlich vor: Eine namhafte Versicherungsgesellschaft hatte unseren Mandanten, die bereits seit den 90er Jahren rechtsschutzversichert waren, im Jahre 2004 im Rahmen eines „Aktionsangebotes“ eine Versicherungsänderung vorgeschlagen. Hierfür wurde unseren Mandanten eine Einverständniserklärung übersandt, welche folgende Formulierung enthielt:
„Ich möchte auf die Leistungsverbesserungen für meinen Rechtsschutz beim jeweils betroffenen Vertrag nicht verzichten und deshalb auf die neuen Bedingungen … umstellen.“
Was in dem Formular nicht erwähnt wurde: Die neuen Bedingungen enthielten u.a. einen deutlich erweiterten Ausschluss von Fällen, die das Kapitalanlagerecht betreffen, namentlich den Erwerb von Wertpapieren, Fondsanteilen etc., sowie von fremdgenutztem Wohnungseigentum.
Nachdem unser Antrag auf Deckungszusage in einem solchen Fall unter Verweis auf die neuen Bedingungen zunächst abgelehnt worden war, haben wir dies zum Anlass genommen, die Versicherungsgesellschaft darauf hinzuweisen, dass die Einverständniserklärung eine grob falsche Information darstellt und haben vorgeschlagen, die Angelegenheit zumindest im Wege der Kulanz für den Kunden positiv zu entscheiden. Bereits am nächsten Tag ging die Deckungszusage in unserem Büro ein.
Es lohnt sich also, bei Rechtsschutzversicherungen nachzuhaken, wenn diese bei einer ersten Anfrage unter Berufung auf die ARB zunächst ablehnen!

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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