Die Notar-Falle

28.04.2011

Vorsicht bei zu schneller Beurkundung

Notare gelten in Deutschland als besonders honorige Persönlichkeiten, denen besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Sie sind Träger eines öffentlichen Amtes und werden vom Staat ernannt. Vor bedeutenden Entscheidungen, wie zum Beispiel einem Hauskauf, soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden. Wo persönlich oder wirtschaftlich weit reichende Folgen drohen, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgesehen.

Nicht alle Notare kommen jedoch ihren Pflichten so gewissenhaft nach wie es das Gesetz vorschreibt. Gerade im Bereich so genannter Schrottimmobilien, also überteuerter Wohnungen, die als Steuersparmodell angeboten werden, gibt es auch unter Notaren schwarze Schafe. Ein Beispiel aus der jüngsten Rechtsprechung: Das Kammergericht Berlin hatte im Jahre 2008 darüber zu entscheiden, ob ein Notar bei einem Wohnungskauf ausnahmsweise von der gesetzlichen Überlegungsfrist von zwei Wochen abweichen durfte. Das Beurkundungsgesetz (§ 17 Abs. 2a Ziff.2 BeurkG) sieht vor, dass einem Immobilienerwerber der Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen muss.

Den Berliner Richtern reichte diese Klausel nicht aus. Für die Nichteinhaltung der Frist sei ein sachlicher Grund erforderlich, der beispielsweise dann vorliege, wenn der Erwerber bei Immobilien geschäftserfahren sei oder anwaltlich vertreten werde. Diesen klaren Worten ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften gern umgangen werden, gerade wenn unerfahrene Anleger von Vermittlern mit falschen Versprechungen gelockt werden. Nicht selten wird den Betroffenen dann eingeredet, der Gang zum Notar sei lediglich eine Formalie. In solchen Fällen ist es geradezu die Pflicht eines gewissenhaften Notars die näheren Umstände des Immobilienerwerbes zu hinterfragen und den Anleger im Zweifel nach Hause zu schicken. Für einen Notar dürfte es ein leichtes sein, mit wenigen Fragen die Schutzbedürftigkeit des Anlegers zu hinterfragen. Nicht zuletzt in den abgelehnten Beurkundungen zeigt sich, ob ein Notar das Vertrauen verdient, was ihm von einem Großteil der Bevölkerung noch entgegengebracht wird.

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