Zins-Swaps: Deutsche Bank vom BGH verurteilt

19.04.2011

Urteil des Bundesgerichtshofs mit weitreichenden Folgen

Der Bundesgerichtshof hat die Deutsche Bank zur Leistung von Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen beim Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages verurteilt. Durch Urteil vom 22.3.2011, Az.: XI ZR 33/10, hat der Bundesgerichtshof einem mittelständischen Unternehmen, dem die Berater der deutschen Bank eine riskante Zinswette empfohlen hatten, Schadensersatz in Höhe von mehr als einer halben Million Euro zugesprochen. Zu diesem Erfolg gratulieren wir dem Kollegen Dr. Jochen Weck von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, welcher die Klägerseite vertreten hat.
Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs hätte die Bank über ihren Interessenkonflikt bei der Beratung über die Zinswette aufklären müssen. Denn das Finanzprodukt war so strukturiert, dass bei dem Kunden hohe Verluste entstehen konnten, während das Verlustrisiko für die Bank von Anfang an durch eine entsprechende vertragliche Konstruktion und die beim Abschluss fälligen Gebühren minimiert war. Über diesen Interessenkonflikt hatte die Bank nicht aufgeklärt.
Die Vorinstanzen, das Landgericht Hanau und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hatten die Klage noch abgewiesen.
In seiner Pressemitteilung vom 22.3.2011 erläutert der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten der Bank bei dem von dieser  als CMS Spread Ladder Swap-Vertrag bezeichneten Finanzprodukt u.a. wie folgt:
 „Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank – abgesehen von den „Hedge-Geschäften“ – ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine „negative Zinszahlungspflicht“ des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.“
Der Bundesgerichtshof bringt den schwerwiegenden Interessenkonflikt der Bank mit folgender Formulierung auf den Punkt:
„Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der „Tausch“ (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet.“

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da namentlich die Deutsche Bank in einer Vielzahl von Fällen derartige Produkte verkauft hat. Abnehmer waren neben mittelständischen Unternehmen auch viele Kommunen. Gerade betroffene Kommunen in Ostdeutschland, die mitunter nicht über Mitarbeiter verfügten, welche auf derartige Finanzgeschäfte spezialisiert waren, konnten die Risiken dieser Finanzprodukte oft nicht zutreffend einschätzen. Wenn die Bank, wie in dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, nicht über den bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt hat, so dürften auch für die Kommunen, welche bei solchen Geschäften Verluste erlitten haben, Schadensersatzansprüche bestehen.

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