Raimar Max Michaelis erneut verurteilt

26.09.2012

Urteile des LG Berlin und des LG Potsdam gegen Vermittler von DKB-finanzierten Wohnungen

Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 05.07.2012,  festgestellt, dass der Vermittler Raimar Max Michaelis gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zur Schadensersatzleistung gegenüber unserer Mandantin verpflichtet ist. Es hat hierzu wörtlich ausgeführt (Herr Michaelis war der Beklagte zu 1) in dem Verfahren):

„Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin am … 2005 arglistig über deren voraussichtliche monatliche Belastung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung getäuscht. Er hat dieser gegenüber bewusst wahrheitswidrig oder jedenfalls ins Blaue hinein erklärt, dass der monatliche Eigenbeitrag der Klägerin maximal 100,00 € betragen würde. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Klägerin fest.“

Es handelt sich um einen von Hunderten von Fällen, in denen bei der Vermittlung von durch die DKB finanzierten Eigentumswohnungen arglistig getäuscht wurde. Allein unserer Kanzlei liegen mehrere Dutzend Darlehensverträge der DKB vor, in denen Herr Michaelis namentlich in der dort enthaltenen Beratungsbestätigung genannt wird und dieser nach Aussagen unserer Mandanten grob falsche Angaben zur Eigenbelastung gemacht hat.

Das Urteil vom 05.07.2012 ist noch nicht rechtskräftig. Wir sind jedoch optimistisch, dass das Kammergericht die Verurteilung im Falle der Berufung bestätigen wird. Denn die Vermittlungsmethode des Herrn Michaelis von der Firma R & R dürfte  inzwischen zumindest in Berlin gerichtsbekannt sein. Hiervon zeugen zahlreiche weitere Urteile gegen Herrn Michaelis. Auch durch das Kammergericht wurde Herr Michaelis bereits wegen gleichartiger Falschangaben zur Schadensersatzleistung verurteilt, vgl. Urteil vom 07.05.2010, 13 U 53/09.

Durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.09.2012, ist Herr Michaelis jetzt nochmals zur Schadensersatzleistung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in einem gleichartigen Fall verurteilt worden. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Jüngst hat das Kammergericht in gleichartigen Fällen auch auf die Haftung der DKB hingewiesen. Entgegen seiner zuvor vertretenen Auffassung, wonach „nur“ ein institutionalisiertes Zusammenwirken angenommen wurde, hat das Kammergericht nunmehr eine direkte Zurechnung der falschen Angaben von Herrn Michaelis gemäß § 278 BGB vorgenommen. Dabei hat es ausdrücklich auf die im Darlehensvertrag enthaltene Beratungsbestätigung Bezug genommen.

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