Darlehensvertrag widerrufen und Zinsen sparen.

05.06.2013

Widerruf oft noch heute möglich!

Viele Darlehensnehmer zahlen heute für vor einigen Jahren aufgenommene Darlehen Zinsen in Höhe von 5% oder sogar deutlich mehr. Dies ist angesichts des derzeit historisch niedrigen Zinsniveaus ärgerlich. In zahlreichen Fällen lässt sich der Verbraucherdarlehensvertrag noch heute widerrufen und damit im Wege einer Umschuldung einige Prozentpunkte an Zinsen ersparen.
Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass bei einem tilgungsfreien Darlehen von 100.000,00 € eine Senkung des Zinssatzes um 3 Prozentpunkte bei einer Restlaufzeit von 7 Jahren immerhin eine Differenz von 21.000,00 € ausmacht. Bei fünf Jahren Restlaufzeit beträgt die Differenz noch 15.000,00 €. Der Widerruf des Darlehens lohnt sich also umso mehr, je länger die Restlaufzeit noch ist und je größer die Zinsdifferenz. Vorteil bei einer Umschuldung nach erfolgreichem Widerruf ist zudem, dass die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen kann.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen strenge Anforderungen. Die häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß, da es an einer exakten Regelung über den Fristbeginn fehlt, vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10.
Zwar ist die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ auch in der 2004 bis 2008 gültigen Musterbelehrung gemäß der BGB-Info-Verordnung enthalten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mehrfach klargestellt, dass der Verwender einer solchen Widerrufsbelehrung sich nur auf den Vertrauensschutz durch die Musterbelehrung berufen kann, wenn die von ihm verwendete Belehrung der Musterbelehrung „sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“ vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, III ZR 252/11 sowie Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12.
Die vollständige Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen mit der Musterbelehrung ist nach unserer Erfahrung nur selten anzutreffen. In den meisten uns bekannten Fällen sind sowohl inhaltliche als auch formale Abweichungen festzustellen. Dann hat die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung bis heute nicht zu laufen begonnen.
Dass es oftmals Sinn, gerade jetzt von den historisch niedrigen Zinsen zu profitieren, hat auch die Finanzierungsbranche bemerkt. So startete etwa die Dr. Klein & Co.AG, die sich selbst als Erfinder des sog. Forward-Darlehen bezeichnet, die Dr. Klein’s große Aktion: „Umschulden für 0 Euro!“ und zwar wie folgt:
„Vom 15.04.2013 bis 15.06.2013 übernimmt die Dr.Klein, der Erfinder des Forward-Darlehens, die anfallenden Umschuldungskosten * für Ihre Anschlussfinanzierung bis max. 500 Euro. Jetzt niedrige Zinsen für Ihre Anschlussfinanzierung bis zu 60 Monate im Voraus sichern!“  *Notar- und Abtretungskosten (so in einer Anzeige der Media Planet, Nr.4/Mai 2013).
Forward Darlehen sichern Zinsen bis zu 60 Monate im Voraus. Der Darlehensnehmer kann dadurch während der Zinsbindung seines bestehenden Baukredits gegen einen Zinsaufschlag eine Anschlussfinanzierung abschließen.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

Schreibe einen Kommentar