Geschäft mit Steuersparimmobilien geht weiter!

06.06.2013

Anfechtung des Vertrages mit Projekt Rentenvorsorge KG führte zum Erfolg

Der Verkauf sogenannter  Steuersparimmobilien scheint auch 2013 ein lohnendes Geschäft zu sein. Anfang des Jahres wurde unseren Mandanten, ein junges, aus Mexico stammendes Paar eine kostenlose Beratung zum Thema Steuersparen angeboten. Da das Paar erst kürzlich nach Deutschland gekommen war und wenig Geld zur Verfügung hatte, klang die Aussicht auf „mehr Netto vom Brutto“ verlockend.  Und dann ging alles sehr schnell:
Nach einem vielversprechenden Gespräch mit einem Herrn Meyer und Erhalt eines Hochglanzprospektes hatten sie plötzlich eine Eigentumswohnung zum Preis von 120.000,00 € in Magdeburg erworben.   Dabei handelt es sich laut Prospekt um ein denkmalgeschütztes Haus in der Halberstädter-/Ecke Kirchhofstraße in Magdeburg,  besser bekannt unter dem Namen „Zum Goldenen Löwen“.  Als Verkäuferin wird im Kaufvertrag die Projekt Rentenvorsorge GmbH & Co.KG mit Sitz in Langenhagen benannt,  deren seinerzeitigen Gesellschafter mit G.B. Verwaltungs GMBH und Nordland Investment GmbH (beide mit Sitz in Langenhagen) und MFM-Service GmbH & Co.KG angegeben werden. Als Herausgeber des Verkaufsprospektes fungiert die Wirtschaftscontor Mitteldeutschland GmbH & Co.KG wiederum mit Sitz in Langenhagen. Die Vorteile der Geldanlage werden im Prospekt u.a. wie folgt herausgehoben:
„Sie erhalten eine energietechnisch höchst effiziente Wohnimmobilie und heizen mit zum Teil erneuerbaren Energien. Für die grüne Energiewende sind Sie so gewappnet.
Sie wandeln Ihre Steuerlast effektiv in Privatvermögen um: Über Paragraph 7i EStG schreiben Sie den Großteil der Sanierungskosten steuerlich ab.
Sie nutzen das historische Tiefzinsniveau zum Ihrem Vorteil.
Sie entscheiden sich für eine Sachwertanlage, die unabhängig von Konjunkturschwankungen und Börsenkrisen vor Inflation geschützt ist“ (…).
 
Unsere Mandanten kamen direkt nach dem Verkaufsgespräch zu uns, weil sie sich überrumpelt fühlten. Sie waren der Meinung, dass sie bei dem beurkundenden Notar aus Berlin noch keinen verbindlichen Vertrag abgeschlossen hatten, sondern lediglich einen unverbindlichen „Vorvertrag“. Dr. Storch forderte daraufhin die Unterlagen vom Notar ab und musste seinen verdutzten Mandanten erst einmal die rechtliche Konstruktion erklären.  Denn in dem „Angebot  zum Abschluss eines Wohnungskauf- und Werkvertrages“ steht tatsächlich, dass der Käufer (also unsere Mandant) sich bis zum 28.03.2013 gebunden fühlt  Und: „Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich. Es reicht deren notarielle Beurkundung“.  Diese Formulierung und die Aufspaltung in Angebot und Annahme, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch, wird häufig dazu verwendet,  um juristische Laien in der Sicherheit eines unverbindlichen Angebotes zu wiegen. Das ist jedoch, so die Einschätzung von Dr. Storch, völlig unzutreffend, weil das Angebot rechtlich verbindlich ist und jederzeit ohne Beteiligung des Erwerbers von der Gegenseite angenommen werden kann.  
In unserem Fall konnten wir für unsere Mandanten rechtzeitig das Angebot anfechten und den Vertragsrücktritt erklären, so dass es abschließend zu keinem Vertragsschluss kam. Unsere Mandanten waren froh, glimpflich aus der Sache herausgekommen zu sein.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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