Swap – Verträge: Neue Urteile bestätigen die Linie des Bundesgerichtshofs.

09.09.2013

Kommunen und Unternehmen entlastet.

Das wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011, XI ZR 33/10 wurde mittlerweile durch zahlreiche Urteile von Instanzgerichten aufgegriffen und bestätigt. Dabei hat sich herauskristallisiert, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der Aufklärungspflicht über Interessenkonflikte und gerade auch den von involvierten Banken häufig verschwiegenen anfänglichen negativen Marktwert, keineswegs nur für den Spread Ladder Swap gelten, welcher dem dortigen Verfahren zugrunde liegt.
Vielmehr geltend die von dem Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen an die Aufklärungspflichten auch für andere Swap-Geschäfte, wie etwa CMS Memory Swaps, Währungs-Swaps (Cross Currency Swaps = CCS und Currency Related Swaps), Harvest Swaps, LSM Swaps (Long Short Momentum Index) und zahlreiche andere. Das Landgericht Wuppertal hat die Deutsche Bank mit Urteil vom 30.01.2013, 3 O 217/12, wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht bei einem Harvest-Swap verurteilt. Das Landgericht Dortmund hat bei zwei betroffenen Kommunen – sogar über die bisherige Rechtsprechung des BGH hinausgehend – eine sittenwidrige Struktur der von der WestLB angebotenen Swap-Geschäfte festgestellt.  Weitere Landgerichte haben wiederholt die Verletzung von Aufklärungspflichten bei Swap-Geschäften festgestellt, vgl. etwa Urteil LG Stuttgart vom 12.07.2011, 21 O 166/10. Das Oberlandesgericht Stuttgart betont in seinem Urteil vom 14.12.2011, 9 U 11/11, einmal mehr die Grundsätze der objekt- und anlegergerechten Beratung, welche auch bei Cross Currency Swaps geltend und erfordern, dass die Bank die konkrete Verlustbereitschaft des Kunden abfragt.
Die Kanzlei Dr. Storch war in Swap-Fällen namentlich in der kommunalen Beratung außergerichtlich und im gerichtlichen Verfahren erfolgreich tätig. Betroffene Anleger, Kommunen, Unternehmen oder Privatpersonen, sollten ihren Fall von Rechtsanwälten prüfen lassen, welche bereits über einschlägige Erfahrung auf dem speziellen Gebiet der Swap-Verträge verfügen und über vertiefte Kenntnisse des Kapitalanlagerechts verfügen.

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