Stadt Ennepetal obsiegt vor dem OLG Düsseldorf im Streit um Swap-Geschäfte

07.10.2013

Pressemitteilung Nr. 24/2013 OLG Düsseldorf

Banken sind auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet. Im Falle sogenannter Swap-Geschäfte (Zinswetten) muss die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird. Das hat heute der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr bestätigt. Dieses hatte festgestellt, dass die Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen auf Swap-Geschäfte erbringen muss, welche sie 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte.

Der Senat bemängelte, die Bank habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für diese negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen.

Die Grundsätze, die der BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, seien dabei uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar, so das OLG. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beklagte kann gegen die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats Beschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Urteil des 9. Zivilsenats vom 7. Oktober 2013

Az.: I-9 U 101/12

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