DKB AG wegen sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung verurteilt!

11.12.2013

Weitere Verfahren gegen DKB AG anhängig

Die Deutsche Kreditbank AG (DKB AG) ist Ende November 2013 vom Landgericht Berlin im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Schrottimmobilie zum Schadensersatz verurteilt worden.  Zwar hafte eine Bank  nur in Ausnahmefällen für eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung,  so das Gericht. Die Bankenkammer des Berliner Landgerichts  hat eine solche Ausnahme jedoch angenommen und das Urteil wie folgt begründet:
 „Von einer solchen Ausnahmesituation ist vorliegend auszugehen, denn der Beklagten (die Deutsche Kreditbank AG, Anm. des Verfassers) ist ein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises zur Last zu legen. Die Klägerin (die Mandantin der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen, Anm. des Verf.) hat hinreichend dargelegt, dass der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war (dazu unter 1.) und die Beklagte über einen Wissensvorsprung hinsichtlich des Wertes der Eigentumswohnung verfügte (dazu unter 2.). Die Beklagte (DKB AG, Anm. des Verf.) ist dem nicht substantiiert entgegengetreten“.
Das Gericht führt weiter aus:
„Unstreitig hat die Beklagte (die DKB AG, Anm.  des Verf.) eine interne Beleihungswertermittlung vorgenommen. Die Klägerin hat vorliegend konkret behauptet, dass bei dieser Beleihungswertermittlung  eine HVB-Expertise und der Plötz Immobilienführer von der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin verwendet worden seien. Letzterer habe für die streitgegenständliche Wohngegend im relevanten Zeitraum 2008 eine Preisspanne von 600 bis 800 Euro/qm ausgewiesen. Dies ergäbe selbst unter Verwendung des oberen Grenzwertes von 800 Euro einen Gesamtwert der Wohnung von nur 37.360 Euro und eine sittenwidrige Überteuerung bei mehr als dem Doppelten, d.h. 74.720 Euro“.
Hintergrund des Urteils ist,  dass die von der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen vertretene Klägerin im Jahre 2008 eine ca. 46 qm große Eigentumswohnung in dem Objekt an den Achterhöfen in Berlin von der RENTADOMO Grundbesitz GmbH & Co KG erworben hatte. Der Kaufvertrag sah einen Kaufpreis von 91.161,50 € vor, wobei 5.000 € auf einen PKW-Stellplatz entfallen sollten. Die DKB AG finanzierte den Kaufpreis voll  mit einer Darlehenslaufzeit bis 2042.
Unsere Mandantin hatte gegenüber ihrem Berater großen Wert auf eine sicherheitsorientierte Anlage gelegt. Sie hatte bislang nur in eine Lebensversicherung investiert. Nachdem wir die Klägerin juristisch beraten hatten, forderten wir die DKB AG im Jahre 2012 namens unserer Mandantin auf, die Anlage rückabzuwickeln. Dies lehnte  die DKB AG, eine Tochter der Bayerischen Landesbank, ab, weshalb sich unsere Mandantin zu Klage gezwungen sah.
Das Landgericht Berlin gab der Klägerin nun Recht und verurteilte die DKB AG zu Schadensersatz von rund 12.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der Wohnung. Zudem wurde die DKB AG in dem Urteil dazu verpflichtet, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden aus dem Erwerb der Wohnung zu ersetzen. Das Gericht stellte im übrigen fest, dass der DKB AG aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.  
Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig und die DKB AG kann Rechtsmittel einlegen. „Die Entscheidung ist allerdings gut begründet und dürfte wohl das erste, gegen die DKB erstrittene Urteil sein, welches der Berliner Immobilienfinanziererin  einen Wissensvorsprung in Bezug auf die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung attestiert, so die Einschätzung des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch“.
Die DKB AG sieht sich noch mit weiteren Klagen von betroffenen Erwerbern konfrontiert. Etwa in den Verfahren 8 O 482/11 vor dem Landgericht Potsdam und 26a U 58/13 vor dem Kammergericht, in denen die DKB AG ebenfalls finanziert hat.  In letztgenannten Verfahren ist als Verkäuferin der Immobilien die Census Grund GmbH & Co zweite KG aufgetreten. Eine von der DKB AG geführte Warnliste weist die „Census Grund GmbH & Co KG/Census Grund“ mit Datum der Meldung vom 19. November 2008 und dem Hinweis „Betrugsserie im Zusammenhang mit Horst Bogatz“ auf.
„Die Gerichte scheinen, die Rolle der DKB AG im Zusammenhang mit bestimmten Immobilienfinanzierungen zunehmend kritischer unter die Lupe zu nehmen“, so die Prozesserfahrung von Fachanwalt Dr. Storch. „In vielen Fällen wird es darauf ankommen, ob die DKB AG eine vermutete Kenntnis im Rahmen eins institutionalisierten Zusammenwirkens tatsächlich widerlegen kann oder ob insoweit Zweifel verbleiben“, meint Dr. Storch.  
Für betroffene Erwerber ist es vor diesem Hintergrund besonders wichtig, sich von Anwälten vertreten zu lassen, die sich mit den Interna der  betroffenen Banken auskennen und die Urteile nicht nur abschreiben, sondern selbst erstritten haben.

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