IKB – Hoffnung für Aktionäre

03.01.2014

Urteil des Bundesgerichtshofs, Sonderprüfung OLG Düsseldorf

Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank AG haben nach der Beinahe-Pleite und dem Verkauf der Bank infolge riskanter Engagements im Subprime-Segment viel Geld verloren. Insbesondere nach dem Kurssturz, welcher sich 2007 ereignete, nachdem bekannt wurde, dass die Pressemitteilung des seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden vom 20. Juli 2007 ein unzutreffendes Bild der Lage des Bankhauses gezeichnet hatte, haben Aktionäre große Einbußen hinnehmen müssen.

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Ortseifen, welcher seinerzeit die Pressemitteilung mit den falschen Angaben herausgegeben hatte, wurde wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist seit der Zurückweisung der Revision durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Juli 2011 rechtskräftig.

Durch Urteil vom 13. Dezember 2011 hat der BGH in einem gegen die IKB gerichteten Schadensersatzverfahren festgestellt, dass die Pressemitteilung einen falschen Eindruck von der Situation der Bank erweckte und die Klägerin grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG habe, wenn bewiesen sei, dass der Aktienerwerb aufgrund des falschen Eindrucks erfolgte. Um letzteres festzustellen, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Einschätzung  der Kanzlei DR.STORCH & Kollegen dürften die insoweit betroffenen Aktionäre auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB haben. Denn nachdem die vorsätzliche Marktmanipulation rechtskräftig festgestellt wurde, liegt es nahe, dass es sich bei dem seinerzeitigen Handeln des Vorstandsvorsitzenden um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung handelte. Rechtsanwalt Dethloff hat für unsere Mandanten, welche kurz nach Veröffentlichung der fehlerhaften Pressemitteilung Aktien der IKB erworben haben, Klage gegen die Bank erhoben. Betroffene Aktionäre sollten sich allerdings beeilen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Da seit dem 20. Juli 2011 feststeht und auch öffentlich bekannt ist, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende der IKB rechtskräftig wegen vorsätzlichen Handelns verurteilt wurde, ist mit dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB spätestens Ende des Jahres 2014 zu rechnen.

Schließlich könnte die baldige Fertigstellung des Gutachtens der Sonderprüfung der IKB den geschädigten Aktionären neue Hoffnung geben. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Verfahren zum Az. I–6 W 45/09 die Bestellung eines Sonderprüfers wegen Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der IKB angeordnet. Nach über vier Jahren soll das Gutachten laut einer Mitteilung des Handelsblatts nunmehr Mitte Januar 2014 fertig werden.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

Schreibe einen Kommentar