Prokon Regenerative Energien GmbH

06.02.2014

Insolvenz wirft Fragen für umweltbewusste Anleger auf

Der Insolvenzantrag der Prokon Regenerative Energien GmbH hat Tausende von Anlegern aufgeschreckt. Die  Inhaber von Genussrechten der Prokon fragen sich nun, ob sie auf eine unseriöse Anlage und ggf. auf falsche Angaben zu den Risiken und der Nachhaltigkeit des Geschäftskonzepts dieser Beteiligungsform hereingefallen sind. Viele Idealisten, die eine moderne und umweltschonende Energieerzeugung mit aufbauen wollten, haben hier investiert. Zahlreiche Anleger sind natürlich auch durch die hohen Renditen von 8% angelockt worden. Es war eben die Verbindung von umweltbewusstem Engagement im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Aussicht auf stabile Einnahmen, welche die hohe Attraktivität der Anlage mit einem Zeichnungsvolumen von zuletzt insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro ausmachte.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei DR. STORCH & Kollegen ist der Fall Prokon differenziert zu betrachten. Er sollte nach vorläufiger Prüfung entgegen einiger Pressemeldungen nicht über einen Kamm geschoren werden mit anderen, noch deutlich risikoreicheren Anlagemodellen am Grauen Kapitalmarkt, bei denen der Verdacht besteht, dass nicht einmal in reale Werte investiert wurde und die Abzocke der Anleger maßgebliches Ziel der Unternehmung war. Die Prokon-Insolvenz dürfte anders zu beurteilen sein. Immerhin wurden von Prokon zahlreiche Windparks errichtet und langfristig betrieben. Allerdings dürfte das Geschäftskonzept der Finanzierung über Genussscheine mit einer jährlichen Verzinsung von bis zu 8% problematisch sein, da gerade in einer länger andauernden Niedrigzinsphase die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zweifelhaft wird. Risikoreich für das Unternehmen insgesamt ist auch die kurzfristige Kündbarkeit der Genussscheine, die – wie nun geschehen – schnell zu Liquiditätsproblemen führen kann.  Wie werthaltig die Investitionen des Unternehmens sind, wird jetzt  im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens geprüft.
Was können Anleger tun?
Inhaber von Genussrechten der Prokon sollten die Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens, in der sie ihre Rückzahlungsansprüche zunächst nicht durchsetzen können, nutzen, um sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten beraten zu lassen.
Derzeit sind mehrere Entwicklungsszenarien denkbar. Das Unternehmen Prokon strebt nach eigener Mitteilung eine Umstrukturierung unter Vermeidung einer Insolvenz an. Wenn es gelingt, die Insolvenz, ggf. im Rahmen einer Neuorganisation, abzuwenden, so wird es entscheidend darauf ankommen, dabei die Werthaltigkeit der Beteiligungen weitest möglich zu sichern. Im Insolvenzfall können die Rückzahlungsansprüche der Genussrechteinhaber zur Tabelle angemeldet werden. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche geprüft werden, insoweit die Anleger nicht zutreffend über die Risiken ihrer Investition informiert wurden.
Die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen betreut bereits zahlreiche Prokon-Anleger. Sie ist außerdem in engem Kontakt mit weiteren Kanzleien, die ebenfalls mit der Thematik befasst sind. So können die Interessen gebündelt werden und ggf. gemeinsame Strategien abgesprochen werden. Die Erfahrung zeigt, dass es für die Anleger von Vorteil ist, Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen, die über Informationen von zahlreichen Betroffenen verfügen und daher die Interessen der Anleger eines Unternehmens besonders effektiv vertreten können.
Rechtsschutzversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten
Erfahrungsgemäß übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Beratung jedenfalls in der Regel dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Anlageerwerbs bereits abgeschlossen war. Die entsprechende Kostendeckungsanfrage nimmt die Kanzlei DR.STORCH & Kollegen gerne für Sie vor.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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