Par excellence GmbH & Co. 2.KG verkauft weiter Immobilien

17.03.2014

Käufer aus dem Rheinland fühlen sich falsch beraten

Die eigentlich in Kleinmachnow bei Berlin ansässige par excellence GmbH & Co. 2.KG (Komplementärin: par excellence 2. Geschäftsführungs GmbH, deren Geschäftsführer wiederum Herr Horst Bogatz ist)  hat ihre Tätigkeit offenbar ins Rheinland ausgeweitet. Wie uns ein junges Ehepaar aus der Nähe von Köln berichtet, wurde ihnen eine Eigentumswohnung über eine Kölner Wirtschaftskanzlei vermittelt. Bei der in Berlin gelegenen Wohnung sollte es sich um ein Steuersparmodell handeln. Die 45 qm große und rund 88.000,00 € teure Wohnung wurde von der besagten par excellence GmbH & Co. 2. KG verkauft. Das junge Paar fühlte sich durch die Vermittler falsch beraten, weil diese – entgegen der Absprache – keine Finanzierung durch eine Bank verschafft hatten. Die Erwerber gingen fälschlicherweise davon aus, dass sie beim Notar lediglich ein unverbindliches Angebot unterschrieben hatten. Tatsächlich war dies alles andere als unverbindlich und die notarielle Urkunde sieht vor, dass der Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen nach Annahme des Angebotes zu zahlen ist.  
Das Paar konnte sich zwischenzeitlich mit anwaltlicher Hilfe aus dem Vertrag lösen.
Herr Horst Bogatz und eine weitere Gesellschaft, die Finance Concept GmbH, Finance Service, wurden bereits im Jahre 2005 gesamtschuldnerich durch das Landgericht Berlin im Zusammenhang mit dem Vertrieb einer Eigentumswohnung in Berlin zu Schadensersatz verurteilt. Verkäuferin der Wohnung war  dort die zwischenzeitlich insolvente Grund und Boden Capital Treuhand und Liegenschaftsgesellschaft. In Bezug auf den dortigen Beklagten zu 2) (Herr Horst Bogatz, Anm. des Autors) stellt das Berliner Gericht in seinem Urteil folgendes fest:
„Den Beklagten zu 2) (Herr Horst Bogatz, Anm. des Autors) trifft dabei eine persönliche Eigenhaftung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil er einerseits als Geschäftsführer der beteiligten Firmen ein unmittelbares  eigenes wirtschaftliches Interesse hatte und überdies persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (dazu: BGH NJW 1990, 1907 f.). Er war die natürliche Person, die hinter dem gesamten Objekt stand. Er führte die maßgeblichen Gespräche und verfasste die zugrunde liegenden Brechnungsbeispiele“.   

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