Offene Immobilienfonds!

17.06.2014

Aufklärung über Aussetzung der Rücknahme der Anteile laut BGH erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem nunmehr veröffentlichten Leitsatzurteil vom 29. April 2014, XI ZR 130/13, deutlich gemacht, dass Anleger von offenen Immobilienfonds auch vor der Finanzkrise 2008 bereits über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufgeklärt werden mussten.

 Der BGH hat in dem Leitsatz des Urteils festgestellt:

 „Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.“

 Zur Begründung hat der BGH u.a. angeführt, vgl. Rn. 25 des Urteils:

 Die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, stellt ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Entscheidung trifft.

Damit hat der BGH die in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang streitige Frage, ob eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht, zugunsten der Anleger entschieden.

Zu unserer Kenntnis wurde bei der Vermittlung von zahlreichen offenen Immobilienfonds auf das entsprechende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht hingewiesen.

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