Widerrechtliche Kündigung von Bausparverträgen

19.01.2015

Bausparkassen verletzen die Rechte der Kunden

Die deutschen Bausparkassen haben nach Medienberichten seit 2013 in über 50.000 Fällen Bausparverträge einseitig gekündigt, um die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen zu müssen. Nach der Auffassung von DR. STORCH & Kollegen  dürften diese Kündigungen in vielen Fällen rechtswidrig sein. Betroffene Verbraucher sollten sich daher gegen das Verhalten der Bausparkassen wehren. Wer sich nicht wehrt, verliert nicht nur den Anspruch auf die Verzinsung seines Guthabens, sondern auch und vor allem die Option auf das Bauspardarlehen, die sich in der Zukunft als sehr wertvoll erweisen könnte.

Den Bausparkassen und angeblich auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind die aus heutiger Sicht hohen Zinsen ein Dorn im Auge, die die Bausparkassen auf die angesparten Guthaben der Kunden zahlen müssen. Dieser Belastung wollen sich bisher die Wüstenrot, die LBS Bayern und die LBS West durch die massenhafte Kündigung der alten Bausparverträge entledigen. Sollten sie damit Erfolg haben, dürften weitere Bausparkassen nachziehen.

Als Begründung für die Kündigungen wird regelmäßig auf ein gesetzliches Kündigungsrecht für Darlehen nach dem Ablauf von zehn Jahren verwiesen. Damit ist aus unserer Sicht keine einzige Kündigung eines Bausparvertrages zu rechtfertigen. Denn der eigentliche Kern jedes Bausparvertrages ist der Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen, der in der Regel ohne zeitliche Beschränkung erworben wurde. Der Bundesgerichtshof sprach dazu in einem Urteil vom 07.12.2010 zutreffend davon, dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten, Aktenzeichen XI ZR 3/10.

Für diese Option zahlte der Bausparer in doppelter Weise. Zunächst mit der Abschlussgebühr von regelmäßig 1% der Bausparsumme und weiter mit einer Verzinsung seines angesparten Guthabens zu einem Zinssatz, der bei Abschluss deutlich unter den Zinssätzen für Tages- oder Festgelder lag. „Es ist skandalös, wenn sich eine Bausparkasse heute einer Verpflichtung gegenüber dem Kunden entziehen will, für die der bereits viel gezahlt hat“, so die Meinung von Fachanwalt Dr. Storch.

Natürlich haben sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der Bausparverträge gewandelt. Aber diese Möglichkeit war immer bekannt und lag der Abrede der Vertragsparteien daher von Anfang an zugrunde. Gegenwärtig ist es für die Bausparer nicht attraktiv, Bauspardarlehen zu Zinssätzen abzurufen, wie sie vor 10 oder mehr Jahren vereinbart wurden. Die aktuellen Marktzinsen liegen weit tiefer. Das wird aber nicht für immer so bleiben und zukünftig kann der Anspruch auf das Bauspardarlehen damit wieder an Wert gewinnen. Es ist daher eine richtige Entscheidung, das Bauspardarlehen gegenwärtig nicht abzurufen, sondern sich diese Option für einen späteren Zeitpunkt offen zu halten.

Die Kündigungen der Bausparkassen sollen diese Optionen vernichten, obwohl sie meist ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Kunden bereits vollständig bezahlt wurden. Das sollten die Kunden nicht klaglos und ohne eine Prüfung ihrer Rechte hinnehmen. In vielen Fällen dürften die Kündigungen der Bausparkassen rechtswidrig und damit unwirksam sein. Darauf muss sich der Kunde aber in jedem Einzelfall berufen.

DR. STORCH & Kollegen empfehlen daher, die Kündigung eines Bausparvertrages durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit einschlägigen Kenntnissen überprüfen zu lassen.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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