DKB vom Kammergericht wegen falscher Widerrufsbelehrung verurteilt!!!

23.01.2015

Darlehensverträge aus 2008 noch widerrufbar.

Selbst der in der Vergangenheit nicht als anlegerfreundlich hervorgetretene 24. Senat des Kammergerichts hat die Deutsche Kreditbank AG mit Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13 –  zwischenzeitlich zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
Das bemerkenswerte Urteil ist von der Kanzlei Poppelbaum & Geigenmüller erstritten worden.
Das Urteil ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil die Deutsche Kreditbank AG laut Urteilsgründen einen bereits in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich widerrufen hatte und es nur deshalb zu diesem Urteil gekommen ist. Zur von der Deutschen Kreditbank AG verwendeten Widerrufsbelehrung aus Juni 2008 findet der Berliner Bankensenat deutliche Worte:
„Die Eingriffe der Beklagten (die DKB AG, Anm. des Autors) in die Musterbelehrung gehen aber über eine sprachliche Redaktion hinaus. So ist bei der verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene – und durch Fettdruck hervorgehobene – Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ersatzlos entfallen. Dies ist eine auch inhaltlich bedeutsame Änderung, weil der Verbraucher durch die fett gesetzten Abschnittsüberschriften gerade in hervorgehobener und übersichtlicher Form darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass die Belehrung ein von ihm wahrzunehmendes Recht betrifft“, so die Begründung der Berliner Richter.
Diese Feststellung ist deswegen von weitreichender Bedeutung, weil „genau dieser Fehler auch in Widerrufsbelehrungen aus 2006 und 2007 der DKB enthalten ist“, so die Einschätzung des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch.
Der Bankensenat hat in seinem Urteil weiter folgendes unterstrichen:
„Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (…). Dabei besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (…)“.
Und „Gründe, die für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechen könnten,  sind von der Beklagte (der DKB, Anm. d.A.) nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich“.
Trotz diesem eindeutigen Urteil, das in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Senats des OLG Brandenburg steht, „lehnt die Deutsche Kreditbank AG bislang außergerichtliche Vergleiche bei unseren Widerrufsachen ab“, so die Erfahrung der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen. „Wir sehen uns daher gezwungen, in diesem Jahr eine Vielzahl von Klagen gegen die DKB einzureichen und hoffen, dass die Bank dann irgendwann einlenkt“, so das nüchterne Résumé von Dr. Storch, der in der Vergangenheit schon etliche Verfahren für seine Mandanten gegen die DKB geführt hat.  Dr. Storch hat beobachtet, „dass viele seiner Mandanten tief enttäuscht sind über die  beschriebene Vorgehenweise der DKB“.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

Schreibe einen Kommentar