DKB erneut verurteilt!

03.03.2015

Nach Widerruf muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden

Die Deutsche Kreditbank AG (DKB) ist vom Landgericht Berlin (Az: 38 O 174/14) in einem Urteil aus Februar 2015 dazu verurteilt worden, ihrem Kunden die bereits von diesem gezahlten Vorfälligkeitsenschädigung in Höhe von knapp 18.000,00 € zurückzuzahlen. Der Kunde hatte mit der DKB im Jahre 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen und die Immobilie im Jahre 2012 verkauft. Nachdem er die Vorfälligkeitsentschädigung von rund 18.000,00 € gezahlt hatte, widerrief der Darlehensvertrag nachträglich im Jahre 2014. Die DKB AG wies den Widerruf zurück und beharrte auf der vollen Vorfälligkeitsentschädigung, obgleich durch den Widerruf der Rechtsgrund hierfür entfallen war. Die Ausführungen der Bankenkammer sind eindeutig und folgen der Rechtsprechung insbesondere des 24. Senats des Kammgerichts (24 U 169/13 – vgl. hierzu unsere Pressemitteilung):
„Die Beklagte (die DKB, Anm. des Autors) kann sich nicht auf § 14 Abs.1, Abs.3 BGB-InfoV sowie das in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (§16 BGB-InfoV) berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 in der damaligen Fassung vollständig entspricht (siehe BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 -). Dem ist hier nicht so und zwar schon deshalb, weil es nach der Überschrift Widerrufsbelehrung an der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ fehlt. Damit ist ein wesentliches Gliederungsmerkmal der Musterbelehrung ausgelassen worden, was eine inhatliche Bearbeitung des Widerrufsbelehrung darstellt“. Auch zum Aspekt der Verwirkung, auf die sich die DKB AG immer wieder beruft, findet das Gericht deutliche Worte: „Entgegen der Ansicht der Beklagten (die DKB, Anm. Autor) haben die Kläger ihr Recht auf Widerruf des Darlehens nicht verwirkt. (…) Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die DKB AG hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen. 

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