DKB Widerruf – LG Potsdam urteilt auf Rückabwicklung und Erstattung der Vorfälligkeit

08.06.2015

DKB erneut verurteilt

Gemäß dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Mai 2015 muss die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft (DKB) nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mehr als 30.000 € an Mandanten der Kanzlei DR. STORCH erstatten. Nach Einschätzung des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dethloff, der die Entscheidung erstritten hat, ist das Urteil eines der ersten, in dem die DKB vom Landgericht Potsdam verurteilt worden ist.
Die Potsdamer Richter haben ihre Zuständigkeit festgestellt, nachdem diese zunächst von der Bank bestritten worden war. Das Landgericht Potsdam ist zuständig, da der betreffende Darlehensvertrag – wie Hunderte gleichartiger Verträge – von der Niederlassung der DKB in Potsdam geschlossen worden war.

Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts festgestellt, dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens …“  fehlerhaft war. Die Widerrufsbelehrung stimmt auch nicht mit der 2007 geltenden Musterbelehrung überein, da u.a. die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ fehlt.

In dem Urteil wurde des Weiteren erkannt, dass der Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich war.  Denn es fehlt für eine Verwirkung an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment. Weder hat die Bank hierzu substantiierten Vortrag gehalten noch hat sie von ihrer Möglichkeit der Nachbelehrung Gebrauch gemacht.

Die Verzinsung der aufgrund des Widerrufs ohne Rechtsgrund an die Bank gezahlten Raten hat das Landgericht Potsdam unter Verweis auf die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 71, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins angesetzt. Der Argumentation der Bank, welche unter Heranziehung von § 503 Abs. 2 BGB eine geringere Verzinsung erreichen wollte, hat das Gericht eine Absage erteilt. Denn es kommt, wie das Landgericht Potsdam zutreffend feststellt, auf die Gewinnerzielungsmöglichkeit mit den vereinnahmten Geldern an und nicht auf den Vertragstypus. Damit bleibt es bei der von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Vermutung, dass die Bank zumindest einen Gewinn von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins erzielt. Etwas anderes wird von dem Banken auch regelmäßig nicht dargelegt.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Es bestätigt jedoch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei einem wirksamen Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt und das Darlehen rückabzuwickeln ist. Da die DKB in den Jahren 2006 bis 2008 die gleichlautende Widerrufsbelehrung bei einer Vielzahl von Darlehensverträgen verwendet hat, ist für zahlreiche Darlehensnehmer  der Widerruf bis heute möglich.

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