OLG Dresden schließt sich Kammergericht an

06.08.2015

Widerrufsbelehrung der DKB falsch, Ansprüche nicht verwirkt.

Mit einem aktuellen Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 1760/14 – bestätigt das OLG Dresden die Rechtsprechung des 24. Senats des Berliner Kammergerichts zu der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der DKB AG. Der Berliner Bankensenat hatte die DKB AG mit Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13 – in einer spektakulären Entscheidung zur Beendigung eines Darlehensvertrages verurteilt und zwar unter Hinweis auf die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Der 8. Senat des OLG Dresden bezieht gleich mehrmals ausdrücklich auf die Entscheidung der Berliner Richter und zitiert die dortigen Ausführungen.
Die Dresdner Richter stellen in Bezug auf die Widerrufbelehrung folgendes klar:
(…) „Diese Änderungen stellen eine erhebliche inhaltliche Bearbeitung dar.
Der Einwand der Beklagten, dass die Überschriften nicht Teil des Musters und damit unerheblich seien, überzeugt nicht. Der Bundesgerichtshof misst auch den Überschriften erhebliche Bedeutung zu (Urt. Vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, Rn.16ff.).  Durch die Überschrift „Widerrufsrecht“ wäre dem Käufer nochmals verdeutlicht worden, dass ihm Rechte zustehen, die er geltend machen kann. Dies kommt alleine durch die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht ebenso deutlich zum Ausdruck. Durch Weglassen der Unterüberschrift wird die Belehrung auch optisch verkürzt und ist aufgrund der weniger umfangreichen Gestaltung nicht ganz so auffällig. Der Bundesgerichtshof legt auch Wert darauf, dass die Widerrufsbelehrung „deutlich gestaltet“ im Sinne von § 355 Abs.2 Satz 1 BGB ist.
(…)
Erheblich ist die Änderung bei den Widerrufsfolgen. Die Beklagte hat hier nicht nur einzelne Worte umgestellt, sondern u.a. auf die Belehrung über die Frist für ihre eigene Leistungspflicht verzichtet. Dies zeigt deutlich, dass sie sich inhaltlich mit der Belehrung auseinandergesetzt und diese bewusst modifiziert hat. Die – wohl – versehentliche – Verwendung der Worte „Ihrer Widerrufsbelehrung“ statt „Ihrer Widerrufserklärung“ wirkt verwirrend, so dass der Verbraucher keine Gewissheit über seine Pflichten gewinnen kann“.

Und auch zum vermeintlichen Rettungsanker vieler betroffener Banken, dem Einwand der Verwirkung bzw. eines Rechtsmissbrauchs, findet das Gericht deutliche Worte:
„Die Beklagte hat vorliegend nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie sich auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet hat. (…)
Zudem hätte die Beklagte ab Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht mehr vertrauen dürfen, zumal sie selbst durch Nachbelehrung der Klägerin Rechtsklarheit hätte herstellen können. Trotz der von ihr angeführten Schwierigkeiten, oblag es ihr, die Darlehensnehmer ordnungsgemäß zu belehren.
c)
Die Kläger haben auch nicht in treuwidriger Weise eine formale Rechtsposition ausgenutzt. Die Kläger können zwar durch den Widerruf die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts vermeiden. Das Widerrufsrecht ist aber grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (Duchstein, a.a.O., unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung). Die Beklagte ist auch nicht schutzwürdig, da sie die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt hat“.

Das OLG Dresden hat die Revision nicht zugelassen.

Fachanwalt Dr. Storch geht davon aus, dass durch das erfreulich eindeutige Urteil des OLG Dresden vielen Instanzgerichten der Boden dafür entzogen wird, sich mit zum Teil höchst fragwürdigen, rein wirtschaftlichen Argumenten auf die Seite der vermeintlich schutzbedürften Banken zu schlagen. Dr. Storch hat schon immer die Meinung vertreten, dass die Wertung des Gesetzgebers, das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung zeitlich nicht zu befristen, nicht durch einen Hinweis auf § 242 BGB umgegangen werden darf.
Die DKB AG hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (XI ZR 327/15) eingelegt. „Es bleibt abzuwarten, ob die DKB es tatsächlich auf eine Entscheidung des BGH ankommen lässt, oder ob man sich – zwecks Vermeidung einer Grundsatzentscheidung“ – kurz vor dem Termin einigt“, so die Einschätzung von Dr. Storch.

 

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