LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG lenkt ein

24.08.2015

Bausparkasse nimmt Kündigung zurück

Wie in vielen Tausend anderen Fällen auch hatte die LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG (LBS) unserem Mandanten unter Hinweis auf die 10-jährige Zuteilungsreife den Bausparvertrag gekündigt. Unser Mandant, der kurz vor der Verrentung steht, hatte der Kündigung vehement widersprochen. Er hatte die LBS darauf hingewiesen, dass er sich auf die Gewährung des Bauspardarlehens verlassen habe und in naher Zukunft auch konkrete Bautätigkeiten in seinem Zuhause plant. Dennoch ließ sich die LBS nicht erweichen, hielt an ihrer Kündigung nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB fest und forderte unseren Mandanten auf, ihr bis zum 24.10.2015 eine Bankverbindung zwecks Auszahlung des Guthabens zu benennen.
Nachdem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch der Fall übertragen worden war, holte dieser zunächst Kostenschutz bei der Rechtsschutzversicherung ein. Sodann forderte Dr. Storch im Namen seines Mandanten die LBS unter Fristsetzung auf, die Kündigung als gegenstandslos zu erklären. Der Fachanwalt wies für seinen Mandanten insbesondere darauf hin, dass dieser durch seine Sparleistungen einen Anspruch auf Erteilung eines Bauspardarlehens erworben habe und dies gemeinsame Vertragsgrundlage bei Abschluss des Bausparvertrages geworden sei. Dr. Storch stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sein Mandant zwar durchaus an einer einvernehmlich Lösung interessiert sei, er sich jedoch der –aus seiner Sicht „rechtswidrigen Enteignung“ seines Zuteilungsanspruchs mit allen rechtlichen Mitteln widersetzen werde.
Kurze Zeit später ließ die LBS dann mitteilen, dass „wir die ausgesprochene Kündigung (…) als gegenstandslos betrachten und den Bausparvertrag (…) zu den bisherigen Konditionen weiterführen werden“.

Dieser Fall zeigt, so die Einschätzung des Fachanwaltes Dr. Storch, „dass Bausparkassen, aber auch Banken, es zunächst einmal versuchen, ihre missliebig gewordenen Kunden loszuwerden und zwar mit allen rechtlichen Mitteln“. „Viele unkundige Betroffene nehmen das hin, wodurch sich die Vorgehensweise der Institute wirtschaftlich bereits bezahlt macht, auch wenn sich einige Kunden dagegen wehren“. „Oftmals macht es jedoch durchaus Sinn, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen derartige Geschäftspraktiken zu wehren“, so Dr. Storch.   

 

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