DR. STORCH & Kollegen setzen sich erneut gegen DKB AG durch!

01.10.2015

Landgericht Berlin verurteilt DKB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr – auch 2004er Belehrung damit fehlerhaft!

Die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht DR. STORCH & Kollegen haben erneut ein Urteil des LG Berlin gegen die DKB AG (im Folgenden nur: DKB) erstritten. Die 4. Kammer des Landgerichts entschied mit Urteil vom 22.09.2015, dass die beklagte DKB unseren Mandanten 7.285,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zahlen muss. Die Besonderheit dieses Falles war, dass das Darlehen aus 2004 stammte und unsere Mandanten das  Geld durch Verkauf der Wohnung bereits 2012 zurückgezahlt hatten. Erst im Nachhinein im Jahre 2014 hatten die Kläger – nach Beratung durch Dr. Storch – den Darlehensvertrag widerrufen und die Bearbeitungsgebühr und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert.
„Damit ist auch die alte Widerrufsbelehrung der DKB aus 2004 kaputt, über die bislang kaum berichtet wurde“, so Dr. Storch in seiner ersten Einschätzung. „Diese Belehrung zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich in keinster Weise vom übrigen Vertragstext abhebt“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Da die DKB stur blieb und keinerlei Bereitschaft zu einem Kompromiss zeigte, mussten die betroffenen Kleinanleger notgedrungen klagen. Mit Erfolg, wie die Bankenkammer des Berliner Landgerichts jetzt mit überzeugenden Argumenten urteilte. Insbesondere zu dem von betroffenen Banken als allerletztes Argument herangezogene Schlagwort „Rechtsmißbrauch“ finden die Berliner Richter deutliche Worte:
„2. Rechtsmissbräuchlich war die Ausübung des Widerrufsrechts nicht.
Zum einen stellt es keinen Missbrauch dar, eine Klage „lediglich“ aus wirtschaftlichen Gründen zu erheben. Dass eine Klage nur erhoben wird, wenn der Kläger sich davon einen – insbesondere wirtschaftlichen – Vorteil verspricht, ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Rechtsmißbrauch liegt viel mehr im umgekehrten Fall nahe, nämlich wenn der Kläger eine formelle Rechtsposition zum Schaden der Beklagten ausnutzt, obwohl die Klage ihm wirtschaftlich keinen Nutzen verschaffen kann (…). 

Das aus dem Schadensersatzrecht stammende Merkmal der Kausalität kann nicht über das verhältnismäßig konturlose Institut des Rechtsmissbrauchs „durch die Hintertür“ als zusätzliches Tatbestandsmerkmal in § 355 BGB a.F. hineingelesen werden. Auf diese Weise würde die Grundregel des § 355 BGB a.F., dass nämlich die Widerrufsfrist gerade nicht zu laufen beginnt, bevor der Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung erhalten hat, geradezu ins Gegenteil verkehrt“.
„Mit diesem klaren Urteil gegen die DKB haben die Rechtsanwälte DR. STORCH & Kollegen wieder einmal bewiesen, dass sie die Rechte ihrer Mandanten auch energisch durchsetzen können. Denn eine Widerrufsbelehrung bzw. Bearbeitungsgebühr als rechtsfehlerhaft zu erkennen und dann Forderungen vor Gericht taktisch klug einzufordern, sind oft zweierlei Paar Schuhe“, so die Erfahrung des Experten Dr. Storch. „Wir erleben immer wieder, dass Klagen voreilig eingelegt werden und schlecht aufbereitet sind und die Betroffenen dann mit einem „schnellen“, abweisenden Urteil im Regen stehen gelassen werden“, so Dr. Storch. „Das verärgert mitunter auch die Gerichte. Wir dagegen legen Wert auf eine gründliche und manchmal auch zeitaufwendige Bearbeitung der jeweiligen Fälle. Dies sowie unsere jahrelange Prozesserfahrung gerade mit der DKB kommt aber letztendlich unseren Mandanten zu Gute“, so die Überzeugung von Dr. Storch. 
Das Urteil des LG Berlin ist rechtskräftig, die DKB hat die Berfung vor dem KG Berlin am 29.12.2015 zurückgenommen (KG 8 U 219/15). 

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