Haftpflichtversicherer des früheren Berliner Notars E. vom Landgericht Berlin zu Schadensersatz verurteilt!

20.10.2015

Erstes Urteil gegen Notarhaftpflichtversicherung bei Schrottimmobilien

Dr. Storch & Kollegen haben für eine Berlinerin, der eine Schrottimmobilie in Spandau aufgeschwatzt worden war, einen nicht alltäglichen Erfolg erzielen können. Die Mandantin fiel dem berüchtigten Strukturvertrieb KK Royal Basement zum Opfer, deren Mitarbeiter wegen ihrer betrügerischen Methoden teilweise zu Haftstrafen verurteilt wurden. Durch Täuschung und Überrumpelung erreichte der Strukturvertrieb, dass die Mandantin eine völlig überteuerte Eigentumswohnung in der Neumeisterstr. in Berlin-Spandau kaufte. Die Finanzierung bei der DKB AG überforderte sie finanziell völlig, was ihr im Vorfeld natürlich anders dargestellt worden war.
Betrügereien dieser Art sind nur möglich, wenn Notare nicht aufpassen. In Deutschland muss jeder Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden. Notare haben hier die Aufgabe, Verbraucher wie die Mandantin von Dr. Storch & Kollegen davor zu bewahren, überrumpelt zu werden. Unter anderem muss der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher zwei Wochen vor dem Notartermin einen Entwurf des Kaufvertrages erhält. So soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher weiß, worauf er sich einlässt. Auch soll der Notar Fragen der Verbraucher beantworten. Einige wenige  Notare nehmen aber ihre Aufgabe nicht ernst genug, verschließen die Augen vor den Überrumpelungstaktiken der Vertriebe und spielen ihnen dadurch in die Hände. So auch der ehemalige Berliner Notar E., der zuließ, dass der Strukturvertrieb leichtes Spiel hatte. Die Zivilkammer 84 des Berliner Landgerichts fand für das Prozessverhalten des ehemaligen Notars deutliche Worte:

Unabhängig davon vermittelte der Beklagte zu 1) (der ehemalige Notar E., Anm. des Verfassers) in seiner persönlichen Anhörung den Eindruck, dass er seine notarielle Tätigkeit, die zu seiner im Schuldspruch bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug geführt hat, nunmehr in möglichst vorteilhaftem Licht erscheinen lassen will. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vorbringen des Beklagten zu 1) (der ehem. Notar E.) durch ein Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses gegen die Beklagte zu 2) (die Haftpflichtversicherung des E., Anm. des Verfassers) beeinflusst sein kann. Ein Eigeninteresse an der Abweisung einer Schadensersatzklage liegt jedenfalls bei einem haftpflichtversicherten Schädiger nicht gänzlich fern, wenn ihm Regress eines Versicherers – hier etwa des Vertrauensschadensversicherers – wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung drohen kann“.

Obwohl der Missstand seit längerem bekannt ist, sind Prozesse dieser Art rechtlich sehr schwierig. Im vorliegenden Fall ist es Dr. Schweers von der Kanzlei Dr. Storch & Kollegen gelungen, zu helfen. Verurteilt wurde der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des ehemaligen Notars E. Der ehemalige Notar ist schon länger insolvent und hätte nichts zahlen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Versicherer kann noch Berufung einlegen.

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