Ende des „Widerrufsjokers“?

28.10.2015

Das Treiben der Bankenlobby

Im Zuge einer im März 2016 in Kraft tretenden Gesetzesänderung sollen Darlehensverträge (Altverträge) aus den Jahren 2002 – 2010 unter Unständen schon ab Juni 2016 nicht mehr widerrufen werden können. Betroffene Verbraucher sollten sich daher frühzeitig Gedanken darüber machen, ob sie ihre Verträge noch widerrufen wollen.

Wie bereits auf unserer Homepage berichtet, kann bei einer Vielzahl von Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, auch heute noch der Widerruf erklärt werden mit der Folge der Rückabwicklung. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg dürfte bei bis zu 80% dieser Darlehensverträge auch heute noch der Widerruf möglich sein, weil die Belehrung über das Recht zum Widerruf nicht korrekt erteilt wurde. Die Kanzlei Dr. STORCH & Kollegen hat dementsprechend für ihre Mandanten eine Vielzahl von Klagen eingereicht, insbesondere gegen die DKB AG. Die bereits erzielten Prozesserfolge haben wir auf dieser Homepage veröffentlicht.  

Die von der Europäischen Union erlassene „Wohnimmobilien – Kreditrichtlinie“ wird derzeit durch den Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt. Der von der Bundesregierung gefertigte Entwurf der erforderlichen Rechtsänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durchläuft aktuell die parlamentarischen Gremien. Die meisten der geplanten Änderungen dürfte unserer Ansicht nach nicht gravierend ausfallen. Es soll aber das bisherige – zeitlich unbegrenzte – Widerrufsrecht zeitlich auf max. 1 Jahr und 14 Tage befristet werden.

Aus der Wohnimmobilien – Kreditrichtlinie, die den Schutz der Verbraucher in der EU weiter verbessern und vereinheitlichen will, erfolgt keinerlei Notwendigkeit, das bestehende Widerrufsrecht für Darlehensverträge in Deutschland neu zu regeln. So hatte der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 das bis dahin beschränkte Widerrufsrecht auf ein „unendliches“ Widerrufsrecht erweitert. Dies mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in der Rechtssache „Heininger“ (C-481/99) im Dezember 2001 sich klar dahingehend positioniert hatte, dass ein Verlust des Widerrufsrechtes allein durch Zeitablauf vor dem Hintergrund des EU-Rechtes nicht zulässig ist.

Der deutsche Gesetzgeber plant aber für zukünftige Kreditverträge, die ab März 2016 abgeschlossen werden, die Gesetze so zu ändern, dass auch dann, wenn die Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt und informiert wurden, eine Beendigung des Widerrufsrechtes rein durch Zeitablauf (1 Jahr und 14 Tage) eintritt. Die Verträge werden also wirksam, ohne dass gewährleistet ist, dass der Verbraucher ordnungsgemäß informiert und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Diese Entwicklung ist fatal, da die Deutschen Organe verpflichtet sind, das europäische Recht effektiv umzusetzen. Hierzu gehören geeignete Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Unternehmer ihrer Pflicht zur Belehrung auch tatsächlich nachkommen. Solche „Druckmittel“ kennt das deutsche Recht nur in der Form, dass die Bank – derzeit noch – das Risiko gewärtigen muss, den Darlehensvertrag auch noch Jahre später rückabwickeln zu müssen. Nimmt man diese Regelung weg, heißt das, dass der Darlehensgeber nach 1 Jahr und 14 Tagen sich sicher sein kann, dass dann keine Rückabwicklung mehr droht, selbst wenn er nicht richtig und vollständig belehrt hat. Diese Zeit dürfte eine Bank in der Regel recht leicht „durchstehen“.

Nachdem zunächst noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung „nur“ eine Beschränkung des Widerrufsrechts für ab März 2016 abgeschlossene Darlehensverträge vorsah, soll nunmehr, auf Initiative des Bundesrates, diese Beschränkung auch für „Altverträge“ eingeführt werden, welche zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden. Begründung: angeblich gebe es ein Bedürfnis auf Seiten der Banken, die „bestehende Rechtsunsicherheit“ zu beenden.

Im Ergebnis soll damit also das bestehende Widerrufsrecht abgeschafft werden. Tatsächlich ist im Gespräch, bereits zum Juni 2016 das Widerrufsrecht für „Altverträge“, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, zu beenden. Diese Gesetzesinitiative stößt auf große Kritik seitens der Verbraucherschützer, aber auch seitens solcher Banken, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß belehrt haben und sich somit um die Wahrung der Verbraucherrechte im Bereich des Darlehensvertrages bemüht haben. Entgegen anderslautender Meinungen war es nämlich auch in der Zeit von 2002 bis 2010 durchaus möglich, richtig zu belehren. Dass diese einigen Banken gelang, haben die Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg bestätigt.

Wir haben daher zusammen mit zwei weiteren Berliner Kanzleien eine Eingabe beim Bundesministerium der Justiz gemacht mit der Aufforderung, insbesondere die geplante Rückwirkung des Widerrufausschlusses zu erläutern und diese aus dem Gesetz zu streichen. 
Denn sollten die Banken tatsächlich nach wie vor unter einer von ihnen festgestellten „Rechtsunsicherheit“ leiden, wie der Vorschlag des Bundesrates zur Begründung anführt, gibt es (und gab es schon immer) die Möglichkeit, solche Verbraucher, die bis heute nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, im Rahmen einer „Nachbelehrung“ über ihre Rechte zu informieren. Die Banken, die erkennen, dass sie falsch belehrt haben, sind rechtlich sogar verpflichtet, ihrer Belehrungspflicht durch eine richtige und vollständige – nachträgliche – Belehrung nachzukommen. Nach Ablauf einer einmonatigen Widerrufsfrist ab Zugang einer solchen „Nachbelehrung“ wird dann der Vertrag wirksam. Die Rechtsunsicherheit kann damit durch die Banken mit den heutigen gesetzlichen Mitteln selbst wirksam beendet werden. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, weshalb das Eingreifen des Gesetzgebers in diese „Altverträge“ aus den Jahren 2002 – 2010 erforderlich sein sollte.

Wir bleiben für unsere Mandanten weiterhin „am Ball“ und werden an dieser Stelle über die weitere Entwicklung berichten. Wir werden alles daran setzen, zu verhindern, dass es der Bankenlobby gelingt, einseitig und zu Lasten sämtlicher betroffener Verbraucher ihre wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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