Oberlandesgerichte setzen DKB AG unter Druck!

07.01.2016

Erste rechtskräftige Urteile in Widerrufssachen. Darlehen nach wie vor widerrufbar!

Nachdem das vom Kammergericht Berlin (24 U 169/13) gegen die DKB AG ergangene Widerrufsurteil rechtskräftig geworden ist, hat die DKB auch die gegen das Urteil des OLG Dresden (8 U 1760/14) zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen. Damit ist auch dieses Urteil rechtskräftig (BGH XI ZR 327/15). Der 24. Senat des Kammgerichts ist zwischenzeitlich dazu übergegangen, die DKB AG in Widerrufssachen im Rahmen von 522er Beschlüssen darauf hinzuweisen, dass für die von ihr eingelegte Berufung keinerlei Erfolgsaussichten bestehen. Auch der 8. Senat des Kammergerichts hat die Belehrung der DKB AG zwischenzeitlich in einem Hinweisbeschluss als fehlerhaft eingestuft.
Ebenso hat der für alle Brandenburger Banksachen allein zuständige 4. Senat des OLG Brandenburg in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 (4 U 79/15) deutlich gemacht, dass auch er die Widerrufsbelehrung der DKB AG für fehlherhaft hält und das Institut sich nicht auf Verwirkung berufen könne. Die DKB AG schulde, so die Brandenburger Richter, auch Nutzungsersatz auf die vom Verbraucher bislang gezahlten Raten. Darauf, ob dieser 5% bzw. nur 2,5% über dem Basiszinssatz betrage, wollten sich die Richter noch nicht abschließend festlegen. Die geschuldete Verzinsung liegt jedoch in beiden Fällen deutlich über den derzeit gezahlten Zinsen, etwa auf gängigen Tagesgeldkonten.

Da sich die DKB AG trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung bislang nicht vergleicht, sieht sich die Kanzlei DR.STORCH & Kollegen gehalten, wöchentlich neue Klagen einzulegen. „Dennoch geben wir die Hoffnung nicht auf, dass die DKB AG an den Verhandlungstisch zurückkehrt und wirtschaftliche Vernunft walten lässt“, so die Stellungnahme von Dr. Storch. „Viele von uns vertretene Mandanten wären bereit, die Darlehen unter verbesserten Konditionen fortzuführen, wenn sie dadurch eine Klage verhindern könnten“, so die Erfahrung von Dr. Storch.

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