Landgericht Potsdam einheitlich gegen DKB AG

14.01.2016

Auch 1. Kammer erachtet Belehrung der DKB AG als falsch

Nachdem das OLG Brandenburg den Weg in den DKB Widerrufsfällen vorgegeben hat, schließt sich nunmehr auch die 1. Kammer des Landgerichts Potsdam dieser Vorgabe an. Wir hatten berichtet, dass das Landgericht wegen Überlastung seinen Geschäftsverteilungsplan geändert hatte, so dass seit Mitte 2015 für die DKB-Widerrufsverfahren nicht mehr allein die 8. Kammer, sondern auch die 1. Kammer des Landgerichts zuständig ist. Aus Justizkreisen ist zu hören, dass allein beim LG Potsdam wöchentlich ca. 20 Widerrufsklagen gegen die DKB AG eingehen.
Nunmehr hat die Zivilkammer 1 in von uns geführten Verfahren (u.a. 1 O 250/15 und 1 O 234/15) deutlich gemacht, dass auch sie die DKB AG wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilen wird. Wir empfehlen daher mittlerweile auch nicht rechtsschutzversicherten Mandanten nach vorheriger Beratung den Klageweg zu beschreiten.
In der für die betroffenen Anleger durchweg positiven Entwicklung der Rechtsprechung in Berlin und Brandenburg sieht sich die Kanzlei DR.STORCH & Kollegen in ihrer Auffassung bestätigt. „Wir hatten als einer der ersten Kanzleien auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen der DKB AG hingewiesen und diese Ansicht auch vor Gericht durchgesetzt“, so Dr. Storch rückblickend.
DR. STORCH & Kollegen sind damit gerade was die DKB-Fälle anbetrifft einer der führenden Kanzleien im Berliner Großraum. Da die DKB AG sich gleich durch 3 deutsche Großkanzleien vertreten lässt, die nach Erfahrung von Dr. Storch „alle Register ziehen“ und auch vor „70-seitigen Schriftsätzen“ nicht zurückschrecken, ist es besonders wichtig, dass auch die klagenden Anleger kompetente Hilfe an ihrer Seite haben.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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