Belehrung der DSL-Bank fehlerhaft!

02.05.2016

LG Bonn erlässt Hinweisbeschluss.

Die DSL Bank, ursprünglich selbständig, ist schon vor einigen Jahren in der Deutschen Postbank AG aufgegangen. Die DSL Bank tritt nach außen eigenständig auf und hat sich auf Immobilienfinanzierungen spezialisiert.
Das Landgericht Bonn hat nun eine Widerrufsbelehrung, die Teil eines Darlehensvertrags der DSL aus dem Jahr 2006 war, für unverständlich und gesetzeswidrig befunden. Die Belehrung erhielt den weit verbreiteten falschen und missverständlichen Hinweis zum Fristbeginn („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”), entsprach aber auch nicht dem gesetzlichen Muster. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Belehrung trotz ihrer Mängel rein formal als richtig gegolten. Die DSL Bank konnte sich aber nicht erfolgreich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen, da die Widerrufsbelehrung von dieser an mehreren Stellen erheblich abwich. Eine der abweichenden Stellen ist für Laien leicht zu entdecken: In der Belehrung findet sich der Satz „… schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger …“. Dieser Satz lautet in dem gesetzlichen Muster anders. Das Landgericht Bonn riet der DSL nicht nur dazu, auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten, sondern auch, einen Nachlass auf das Darlehen zu gewähren.
Hier bestehen also ausgezeichnete Chancen für Verbraucher, den Widerruf durchzusetzen.
Der Gesetzgeber wird den „Widerrufsjoker” für Darlehensverträge abschaffen, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Jeder Verbraucher hat nur noch bis zum 21.06.2016 Zeit, seinen Darlehensvertrag zu widerrufen und die Niedrigzinsphase auszunutzen. Danach ist der Widerruf endgültig nicht mehr möglich!

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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