Widerruf Kredit­vertrag: Kundenfreundliche Ansagen aus Karls­ruhe

13.07.2016

Stiftung Warentest Finanztest

In der Internetausgabe von Finanztest/Stiftung Warentest von gestern steht: 

„Widerruf Kredit­vertrag Meldung

© J. Miletzki

Endlich: Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat über den Kredit­widerruf geur­teilt – in gleich zwei Fällen. Er bestätigt: Verbraucher durften ihren Kredit auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen, wenn die Widerrufs­belehrung Fehler hat. Angesichts aktueller Kredit­konditionen kann das für Kunden sehr lukrativ sein. Loslegen können jetzt Kunden, die ihren Kredit­vertrag schon widerrufen haben, zunächst aber das BGH-Urteil abwarten wollten. Sie können jetzt ihre Rechte durch­setzen.

Streit um zahllose Verträge

Seit Jahren tobt der Streit um den Kredit­widerruf. Erste Erfolge erzielten vor Jahren die Anwälte von Schrottimmobilienkäufern. Windige Vermitt­lertruppen hatten Verbrauchern weit­gehend wert­lose Immobilien als zukunfts­trächtige Kapital­anlage angedreht. Doch die Klagen auf Schaden­ersatz scheiterten ganz oft. Auf der Suche nach einem Ausweg für ihre Mandanten stießen die Anwälte zu ihrem Erstaunen auf zahlreiche Fehler in den Widerrufs­belehrungen der Immobilien­finanzierer. Inzwischen steht fest: Rund 80 Prozent der Verträge haben Mängel. Die Folge dieser Fehler: Die Frist für den Widerruf beginnt nicht zu laufen. Auch Jahre nach Vertrags­schluss und sogar nach Abwick­lung des ganzen Kredits können Verbraucher den Vertrag widerrufen.

Sinkende Zinsen machen Widerruf lukrativ

Dann begannen die Zinsen zu sinken. Sie liegen heute für übliche Immobilien­kredit­verträge oft unter 1 Prozent, wo vor Jahren noch 4, 5 und zuweilen sogar 6 Prozent fällig waren. Das macht den Kredit­widerruf auch jenseits von Schrottimmobilienfällen lukrativ. Ab Widerruf müssen Kreditnehmer nicht mehr die teuren Zinsen von früher zahlen, sondern profitieren von den Zins­senkungen. Das spart je nach Zins­satz, Rest­schuld und restlicher Zins­bindung Tausende von Euro. Hinzu kommt: Banken und Sparkassen müssen heraus­geben, was sie mit dem Geld ihrer Kunden erwirt­schaftet haben. Das bringt je nach Zahl und Höhe der bisher gezahlten Raten noch einmal oft vier- und gar nicht selten fünf­stel­lige Beträge. Insgesamt geht es um gewaltige Summen. test.de schätzt auf der Grund­lage der Bundes­bank­statistiken: Wenn alle Verbraucher alle Verträge mit fehler­hafter Belehrung widerrufen, dann kostet das die Immobilien­finanzierer rund 200 Milliarden Euro.

Immobilien­finanzierer leisteten Widerstand

Als die hohe Quote fehler­hafter Widerrufs­belehrungen bekannt wurde, widerriefen zahlreiche Verbraucher ihre Kredit­verträge. Doch die Immobilien­finanzierer sträubten sich: Der Widerruf von Kredit­verträgen Jahre nach Vertrags­schluss sei rechts­miss­bräuchlich, argumentierten sie. Eine beispiellose Klagewelle setzte ein. Vor vielen Gerichten setzten Verbraucher sich durch. Die test.de-Liste mit verbraucherfreundlichen Urteilen und Vergleichen enthält inzwischen weit über 1 000 Fälle. Doch vor allem vor den Ober­landes­gerichten Schleswig, Hamburg, Bremen und Düssel­dorf scheiterten Kredit­widerrufs­klagen oft. Die Richter dort gaben regel­mäßig den Banken und Sparkassen recht. Verbraucherschützer und -anwälte halten das für falsch. Das bei fehlender oder falscher Belehrung ewige Widerrufs­recht war Gesetz, argumentieren sie. Es sollte die Unternehmen zwingen, Verbraucher korrekt zu informieren. Wo das nicht geklappt hat, müssen die Finanzierer nach dem Willen des Gesetzes damit leben, dass Verbraucher auch heute noch widerrufen können.

Warten auf Grund­satz­urteil

Schon seit Jahren landen immer wieder auch Kredit­widerrufs­fälle vor dem Bundes­gerichts­hof. Doch die Banken und Sparkassen verhinderten in Dutzenden Fällen eine mutmaß­lich verbraucherfreundliche Entscheidung der obersten deutschen Zivil­richter, indem sie kurz vor dem Termin entweder die Revision zurück­nahmen oder aber den Prozess­gegnern so viel Geld boten, dass diese das Verfahren von sich aus beendeten.

Voller Verbraucher­schutz vom BGH

Inzwischen ist nach einer auf Wunsch der deutschen Kredit­wirt­schaft verabschiedeten Gesetzes­änderung das Widerrufs­recht zu bis zum 10. Juni 2010 abge­schlossenen Immobilien­kredit­verträgen erloschen. Die waren besonders oft fehler­haft. Und siehe da: Diesmal blieben die Parteien zweier Kredit­widerrufs­streitig­keiten hart. Der BGH verhandelte die beiden Fälle heute und urteilte. In beiden Fällen gaben die Bundes­richter den Kreditnehmern Recht. So steht jetzt endgültig fest: Der 2013 erklärte Widerruf eines im April 2008 bei der Sparkasse Nürn­berg abge­schlossenen Kredit war wirk­sam. Die Belehrung der Sparkasse lehnte sich zwar an das gesetzliche Muster an, enthielt aber zusätzlich die Fußnote „Bitte Frist im Einzel­fall prüfen“. Klare Ansage der Bundes­richter: Das ist eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Muster­text. Die Belehrung gilt deshalb nicht als richtig. Tausend­fach haben Sparkassen bundes­weit diese Belehrung verwendet. Verbraucher, die Verträge mit einer solchen Belehrung bis Dienstag, 21. Juni 2016, widerrufen haben, profitieren jetzt vom BGH-Urteil. Allerdings haben Banken und Sparkassen nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten und nicht 5 Punkten über dem Basiszins­satz heraus­zugeben.

Widerruf auch noch Jahre nach Abwick­lung möglich

Auch bei Widerruf eines Kredit­vertrags sieben Jahre nach Abwick­lung des Vertrags kann der unter Umständen noch widerrufen werden, urteilte der BGH im zweiten Fall, der heute zur Entscheidung anstand. Die HSH-Nord­bank hatte einem Verbraucher im Jahr 2001 einen Kredit für den Kauf von Fonds­anteilen gewährt. Der Käufer behauptete: Der Vertrag kam daheim zustande und ist deshalb als Haustür­geschäft widerruf­bar. Land­gericht und Ober­landes­gericht Hamburg hatten geur­teilt: Darauf kommt es nicht an. Sieben Jahre nach Abwick­lung des Kredit­vertrags sei das Widerrufs­recht jedenfalls rechts­miss­bräuchlich ausgeübt. Der BGH hob diese Urteile auf und verwies den Fall zurück nach Hamburg. Das Ober­landes­gericht muss jetzt klären, ob dem Kläger tatsäch­lich ein Widerrufs­recht nach dem Haustür­widerrufs­gesetz zustand und ob der Kläger es im konkreten Fall vielleicht tatsäch­lich rechts­miss­bräuchlich ausgeübt hat. Auch wenn der Verbraucher einen Vertrag nur deshalb widerrufe, weil sich das finanzierte Geschäft als ungünstig erwiesen habe, sei das nicht rechts­miss­bräuchlich, schrieben die Bundes­richter den Richtern in Hamburg ins Stamm­buch.

Branche vor neuer Klagewelle

Auf die Banken und Sparkassen kommt jetzt eine weitere Welle von Forderungen zu. Zahlreiche Fälle, in denen Rechts­anwälte Verbrauchern wegen schlechter Aussichten bei den Instanzge­richten empfohlen hatten, nach dem Widerruf zunächst nichts weiter zu unternehmen, liegen schon in den Kanzleien. Zahlreiche weitere Verbraucher hatten wie von test.de und anderen Verbraucherschützern empfohlen ihre Verträge vor Erlöschen des Widerrufs­rechts widerrufen und warteten erst­mal ab, wie die Recht­sprechung sich entwickelte. Nach den klaren Ansagen des Bundes­gerichts­hofs haben sie jetzt gute Aussichten, sich mit ihrem Widerruf durch­zusetzen und sich so einen Vorteil im Gegen­wert von meist 15 bis 20 Prozent der Kreditsumme zu sichern.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 501/15
Pressemitteilung des Gerichts dazu

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 564/15″

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

Schreibe einen Kommentar