Kammergericht korrigiert 37. Kammer des Landgerichts

01.09.2016

Kein Rechtsmissbrauch bei Widerruf von DKB-Krediten

Das höchste Berliner Zivilgericht, dort der 24. Senat (Bankensenat) hat in einem von der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen geführten Berufungsverfahren gegen die DKB AG die ständige Rechtsprechung der Zivilkammer (ZK )37 mit deutlichen Worten korrigiert:
Denn diese Kammer war bislang als einzige der 4 Bankenkammern am Landgericht der DKB AG mit dem Argument zu Hilfe geeilt, dass die Ausübung des Widerrufs – allein um Geld durch die niedrigen Zinsen zu sparen – rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sei. Allein aus diesem Grund hatte das Landgericht in dem Verfahren 37 0 340/15, wie aber auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren, die Klage abgewiesen. Obgleich der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch die Kammer mehrmals auf die dieser Rechtsauffassung diametral entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hingewiesen hatte, wollten die Richter offenbar nicht anders entscheiden. „Sie haben so unsere Mandanten gezwungen, das mit ganz erheblichen Kosten verbundene Rechtsmittel der Berufung einzulegen“, so Dr. Storch. In dem angegriffenen Urteil findet sich – was ungewöhnlich ist – kein Wort darüber, dass es zu der Rechtsfrage bereits eine abweichende BGH-Rechtsprechung gibt.
Nachdem Dr. Storch die Berufung mit Schriftsatz vom 11.08.2016 begründet hatte, erteilte der Vorsitzende Richter des 24. Senats, bereits mit Schreiben vom 15.08.2016 folgenden, schriftlichen Hinweis:
(…)
„Die Widerrufsbelehrung war nicht gesetzesgemäß, und die Gesetzlichkeitsfiktion greift wegen Bearbeitung schädlichen Umfangs nicht Platz.
Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts dürfte zu verneinen sein. In seiner gegenüber der erstinstanzlichen Bejahung eines Rechtsmissbrauchs zurückhaltenderen Haltung in Parallelfällen in der Vergangenheit findet sich der Senat nicht nur durch das „Matratzenurteil“ des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2016, 1103), sondern auch durch die Pressemitteilung Nr.118/2016 zu BGH XI ZR 501/15 bestätigt, wo es als unzutreffend bewertet wurde, einem Darlehensnehmer zur Last zu legen, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen“.

Dr. Storch begrüßt es nachdrücklich, dass diese aus seiner Sicht überfällig Korrektur nunmehr erfolgt ist. Allen betroffenen DKB-Klägern ist daher anzuraten, den „Kopf nicht frühzeitig hängen“ zu lassen und weiter zu kämpfen.
„Aus Wortwahl und zeitlichem Zusammenhang ist zu vermuten“, so Dr. Storch in seiner Einschätzung, ,“ dass es auch dem Kammergericht eine Anliegen war, insoweit schnell Rechtsklarheit zu schaffen“.

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