Sparkassen Belehrung fehlerhaft

30.11.2016

Auch Darlehensverträge ab 2010 noch widerrufbar

Der BGH (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Banken und Kreditinstitute ihre Darlehensnehmer auch nach dem 10.06.2010 nicht richtig über ihr Widerrufsrecht informiert haben, ein Widerruf laufender Kredite also möglich ist. Der Fall betraf eine Widerrufsbelehrung – in diesem Zeitraum Widerrufsinformation genannt- die dem Vernehmen nach von Sparkassen, Volksbanken und Sparda-Banken verwendet wurde.

Die Widerrufsinformation des Verbrauchers lautete:

„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
Die Formulierung „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ führte zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Denn die Sparkasse hatte die für sie zuständige Aufsichtsbehörde an keiner Stelle des Vertrages genannt. Mithin hatte sie den Beginn der Widerrufsfrist von einer Information abhängig gemacht, die sie gar nicht erteilt hatte.
Der BGH hielt die Sparkasse an der von ihr erteilten Belehrung fest. Unserer Auffassung nach zu Recht. Denn es liegt auf der Hand, dass der Fristbeginn unter diesen Bedingungen von niemandem vernünftig ermittelt werden kann.

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