LG Berlin verurteilt PSD Bank Berlin Brandenburg eG zur Rückabwicklung wegen Widerrufs

22.12.2016

Widerrufsbelehrung aus 2006 fehlerhaft

Das Landgericht Berlin hat in einem von Dr. Storch Rechtsanwälte geführten Verfahren die PSD Bank verurteilt. Der Kläger hatte den mit der PSD Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen, die PSD Bank wollte den Widerruf aber nicht anerkennen. Der Kläger beauftragte daraufhin Dr. Storch Rechtsanwälte, die sein Recht erfolgreich durchsetzen konnten.
Dem Text der Widerrufsbelehrung zufolge begann die Frist einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Die mit „Darlehensvertrag“ bezeichnete Urkunde war dabei bereits am 3. Mai 2006 von einem Mitarbeiter der Bank unterzeichnet worden, so dass mit Übersendung der Urkunde ein Antrag, d.h. ein Angebot der Bank vorlag. Eine Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht aber nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08, Leitsatz). Der Darlehensnehmer kann die Frist daher im Ergebnis nicht richtig und zweifelsfrei berechnen.
Verwirkung oder sonstige unzulässige Rechtsausübung lehnte das Gericht ab. Es befand, dass der Kläger lediglich ein vom Gesetzgeber gewolltes Recht nutzte.
Die PSD Bank muss die Ratenzahlungen des Klägers verzinsen und auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichten. Außerdem hat sie die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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