Lebensversicherungen: Mit dem Widerspruch Prämien und Verzinsung zurückfordern

02.05.2017

Kammergericht entscheidet zugunsten von Verbrauchern

Viele deutsche Verbraucher und Anleger sind unzufrieden mit der Rendite ihrer Lebensversicherungen. Meist war bei Abschluss mehr versprochen und vorgerechnet worden als später tatsächlich erwirtschaftet wurde. Da für die Rente zunehmend privat vorgesorgt werden muss, ist diese Entwicklung für viele problematisch.

Lange war es nur möglich, Lebensversicherungen zu kündigen oder zu verkaufen oder zu beleihen. Alle Varianten sind aber mit Verlusten und Risiken behaftet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in mehreren Urteilen entschieden, dass Anleger hinsichtlich ihrer Verträge auch noch den Widerspruch oder den Rücktritt erklären können. Widerspruch und Rücktritt sind für den Verbraucher wesentlich günstiger. Denn der Versicherer muss die Prämien erstatten und hierauf Nutzungsentschädigung zahlen. Abschlusskosten und Verwaltungskosten sind nicht abzuziehen, sondern nur direkt abgeführte Steuern, Risikoanteile sowie bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ggf. angefallene Fondsverluste.

Betroffen sind Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 geschlossen wurden. Eingeschlossen sind fondsgebundene Verträge, auch Riester- und Rürup-Renten. Nicht eingeschlossen sind Riester-Fondssparpläne und Riester-Banksparpläne. Hier waren auf der Gegenseite Banken, nicht Versicherungen.

Der Widerspruch ist möglich bei Lebensversicherungen, die im Policenmodell abgeschlossen wurden. Policenmodell bedeutet, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation erst nach der Antragstellung übersandte. Belehrte der Versicherer den Verbraucher dabei nicht richtig über seine Widerspruchsfrist von 14 Tagen bzw. 30 Tagen (bei Lebensversicherungen ab dem 08.12.2004), ging die Frist niemals vorbei. Der Widerspruch ist also auch heute noch möglich. Auch dann, wenn die Versicherung schon gekündigt wurde und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde.
Der Rücktritt ist möglich, wenn die Versicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurde. Hier wurden die Unterlagen mit dem Antrag übersandt. Hier hört die Rücktrittsfrist nicht auf, sofern die Belehrung nicht richtig war.

Typische Fehler, die der Verbraucher auch selbst finden kann, sind folgende: -Die Widerspruchsbelehrung hebt sich nicht üblichen Vertragstext ab; – die Belehrung weist nicht darauf hin, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der Frist abzusenden, und er nicht schon innerhalb der Frist bei dem Versicherer eingegangen sein muss; – es wird für den Widerspruch eine Schriftform verlangt, obwohl seit 2002 die Textform ausreicht (z.B. Email).
Auch das Kammergericht Berlin hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (6 U 65/16) entschieden, dass die dort vom Versicherer erteilte Widerrufsbelehrung zu einer Rentenversicherung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, weil sie zu undeutlich ist. „ Zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks muss die Belehrung aber inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln“, so das Gericht.

Viele Betroffene haben Angst, die Verhandlungen mit dem Versicherer selbst zu führen oder sie haben selbst verhandelt und sich eine Absage geholt. Wir, die Rechtsanwälte DR. STORCH und Kollegen helfen Ihnen an dieser Stelle weiter. Wir sind erfahrene Verbraucherschützer und als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bestens für Verhandlungen mit starken Gegnern qualifiziert. Unsere Kompetenz wird durch zahlreiche Erfolge nachdrücklich belegt.

 

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