Bearbeitungsgebühren für Unternehmer-Kredite rechtswidrig?

17.05.2017

Bundesgerichtshof entscheidet

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird laut eigener Pressemitteilung am 04.07.2017 in drei Verfahren entscheiden, ob Banken bei Abschluss von Darlehensverträgen mit Unternehmern zu Unrecht Bearbeitungsentgelte verlangt haben. Nach der Pressemitteilung wurden die Darlehen von den Unternehmern im Zeitraum 2004 bis 2011 abgeschlossen.
Geklärt ist, dass Banken von Verbrauchern keine Bearbeitungsentgelte verlangen dürfen. Auf ein klarstellendes Urteil mussten die Banken an unzählige Kunden Entgelte nebst Zinsen erstatten. Ob dies auch für Unternehmer bzw. gewerbliche Kredite gilt, hatte der BGH bisher nicht entschieden. Die Oberlandesgerichte hatten verschieden geurteilt, so dass der BGH nunmehr Leitlinien vorzugeben hat.
Die Sachverhalte zeigen die wirtschaftliche Bedeutung solcher Bearbeitungsgebühren auf. Die Kredite werden durch die Gebühren erheblich verteuert und die Rendite für die Unternehmer verschlechtert sich.
Im Fall zu dem Az. XI ZR 562/15 nahm der Kläger zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern und Mehrfamilienhausanlagen in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der beklagten Bank auf. Dabei wurde jeweils eine Margenvereinbarung mit einer Laufzeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten getroffen. Als Referenzzinssatz für die Dauer der Margenvereinbarung wurde der EURIBOR-Satz festgelegt. Im Anschluss sollten langfristige Konditionen vereinbart werden. In allen drei Verträgen ist ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von jeweils 10.000 € vorgesehen, dessen Rückzahlung der Kläger begehrt, weil er in dieser Klausel eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung sieht. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Im Fall zu dem Az. XI ZR 233/16 war der Kläger ist als selbständiger Immobilienprojektentwickler tätig. In dem Vertrag hatte sich die Bank verpflichtet, dem Kläger ein nicht revolvierendes Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 € zur Verfügung zu stellen. In dem Vertrag war die Zahlung einer einmaligen, nicht laufzeitabhängigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.500 € vorgesehen. Die Klage auf Rückzahlung blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Im dritten Fall (Az. XI ZR 436/16) ist der Kläger der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Die GmbH hatte mit der beklagten Bank in den Jahren 2009 und 2011 vier langfristige Annuitätenkreditverträge, die alle eine Regelung über eine einmalige Bearbeitungsgebühr enthalten, geschlossen. Der Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der einbehaltenen Gebühren in Höhe von insgesamt 33.640 € in Anspruch. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Entscheidungen werden mit großer Spannung erwartet. Betroffenen Kaufleuten und Unternehmen empfehlen wir, sich auf dem Laufenden zu halten und rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Wir beraten schon seit Jahren betroffene Unternehmen, die die oftmals extrem hohen Bearbeitungsgebühren (1-2% der Darlehenssumme) zurückfordern.

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