Interview mit Dr. Storch zum Dieselskandal

26.09.2017

Was betroffene Autobesitzer wissen müssen

Der Abgasskandal ist in aller Munde, die betroffenen Dieselbesitzer ärgern sich nicht nur darüber, dass die Auto-Konzerne sie durch die Verwendung der „Mogelsoftware“ über den Tisch gezogen haben. Mittlerweile müssen sie sogar befürchten, dass Großstädte Fahrverbote verhängen und sie auf einem Wertverlust für ihre Autos sitzen bleiben. Es kommt noch die Angst hinzu, es juristisch mit Großkonzernen nicht aufnehmen zu können. Dr. Storch gibt im Folgenden Antworten auf im Zusammenhang mit der juristischen Aufarbeitung (bislang überwiegend VW-Fälle) häufig gestellte Fragen:

Frage: Welche Hersteller und Motoren sind vom Skandal betroffen?

Dr. Storch: Bislang betreffen die meisten Prozesse VW Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor (Euro 5) und der „Mogelsoftware“ ausgestattet sind. Diese erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand (Modus 1) oder im normalen Fahrbetrieb (Modus 0) befindet. Bei ersterem findet eine relativ hohe Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß statt.

Frage: Gegen wen lässt sich juristisch vorgehen?

Dr. Storch: Gegen die Hersteller (etwa die VW AG) und die Autohäuser (Händler), aber auch gegen die Leasinggesellschaften und die finanzierenden Banken.

Frage: Was kann man juristisch erreichen?

Dr. Storch: Bei den meisten Fällen verlangen VW-Kunden den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück und müssen im Gegenzug das Fahrzeug herausgeben (so etwas LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 0  211/16 – und LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17.07.2017 – 13 0 174/16 – beide nicht rechtskräftig).

Frage: Lohnt sich das denn?

Dr. Storch: Je geringer die Nutzungsentschädigung ist, die vom Neupreis abgezogen wird, desto mehr bleibt am Ende für den Besitzer übrig und desto lohnenswerter ist die Sache. Ein Beispiel: Die Richter in Potsdam hatten über einen VW Passat 2.0 TDI zum Preis von 44.714,52 € mit einem Kilometerstand  von 107.660 km zu entscheiden. Der Nutzungsersatz berechnet sich nach der Formel: Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung (44.714,52 € x 107.660 /250.000 km = 19.255,86 €). Der Kläger bekommt mithin 25.458,65 €.

Dr. Storch: Gerade bei Fahrzeugen mit geringer oder mittlerer Laufleistung liegen die Vorteile auf der Hand, weil der Nutzungsersatz unabhängig vom Alter des PKW ermittelt wird. Der Kläger erhält mithin einen Wert, der deutlich über Marktniveau liegt.

Frage: Wann kann ich gegen die Bank vorgehen und hat das Vorteile?

Dr. Storch: Gute Chancen bestehen, wenn der Autokauf durch eine Bank finanziert worden ist und die Widerrufsbelehrung im Darlehen fehlerhaft ist oder ganz fehlt. Weil es sich um verbundene Verträge handelt, muss ich bei wirksamem Widerruf nicht das Darlehen zurückzahlen, sondern nur den PKW der Bank aushändigen. Bei Finanzierungen ab 13.06.2014 schuldet der PKW-Besitzer zudem keine Nutzungsentschädigung.

Frage: Wie sind generell die Erfolgsaussichten?

Dr. Storch: Mittlerweile können die Gerichte die meist textbausteinartigen Erwiderungen insbesondere von VW besser einschätzen und entscheiden zunehmend verbraucherfreundlich. Zudem versucht etwa VW, mit allen Mitteln obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, oftmals durch großzügige Vergleichsangebote. Dass dies manchmal auch schiefgehen kann, zeigt der Beschluss des OLG München vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16 – Hier wollte VW eigentlich eine inhaltliche Befassung des Senats verhindern.  

Frage: Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten?

Dr. Storch: Der normale Verkehrsrechtsschutz reicht hierfür aus. Auch wenn einige Versicherungen anfänglich die Deckung verweigert hatten, liegen auch insoweit genügend Urteile vor, die Verbrauchern Kostenschutz zugesprochen haben.

 

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