Kammergericht Berlin bezweifelt Bereitstellungsprovision der DKB

09.07.2018

Bei Widerruf des Darlehens soll Berechnung von Bereitstellungszinsen unzulässig sein

Bereitstellungsprovision der DKB unzulässig 
Der 26. Senat des Kammergerichts Berlin hat in einem von der Kanzlei DR.STORCH & KOLLEGEN geführten Verfahren die Auffassung der Deutschen Kreditbank (DKB AG) angezweifelt,
wonach diese bei widerrufenen Darlehen berechtigt sein soll, auch noch Wertersatz für die vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen zu verlangen.

DKB berechnet Bereitsstellungszinsen in Höhe von 2,5%

Hintergrund ist, dass in den Verbraucherkreditverträgen der DKB zumeist eine Klausel aufgenommen ist, nach der „eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 2,5% des noch nicht ausgezahlten Kreditbetrages“ (Ziffer 1.1. der DV) anfällt. Der Bankensenat des Kammergerichts
hält diese Abrechnung für unzulässig, weil dieser Provision keine Leistung der Bank gegenüber stünde und dies jedenfalls bei Verbraucherkreditverträgen unzulässig sei, so die Berliner Richter in der  mündlichen Verhandlung.

Noch keine Entscheidung des BGH 
Diese Bankenpraxis hat bereits das OLG Düsseldorf (I-17 U 144/16) für unzulässig erklärt, während das OLG Brandenburg (Urteil vom 14.02.2018 – 4 U 37/17 -) die Vorgehensweise der DKB abgesegnet hatte.

Revision zugelassen
Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung und der Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat das Kammergericht angekündigt, die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Klärung dieser Rechtsfrage zulassen zu wollen. 
 

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

Schreibe einen Kommentar