Deutsche Kreditbank AG kassiert OLG Urteil!

17.07.2008

Beteiligung an Erster Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co wird rückabgewickelt

Blamage für die DKB. Nachdem der Baufinanzierer bereits vor dem Landgericht Frankfurt/Oder verloren hatte, hat nunmehr auch das OLG Brandenburg die Rechtsauffassung von DR. STORCH RECHTSANWÄLTE bestätigt. Die obersten Zivilrichter des Landes Brandenburg machten deutlich, dass durch den Abschluss mehrerer, inhaltlich gleicher Kreditverträge nicht die Rechte von Anlegern abgeschnitten werden können.
Obwohl die Richter die DKB frühzeitig darauf hingewiesen hatten, dass sie das Rechtsmittel für aussichtslos hielten, so Rechtsanwalt Dr. THOMAS STORCH, sei der Baufinanzierer stur geblieben und habe auf ein Urteil bestanden.

Auch wenn die theoretische Möglichkeit besteht, das Urteil noch durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen, ist Rechtsanwalt DR. STORCH zuversichtlich, dass das Urteil Bestand haben wird. „Das Urteil ist gut begründet und die Argumentation der DKB abenteuerlich. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass – selbst wenn Rechtsmittel eingelegt werden sollte – eine Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nicht zugelassen werden dürfte“, so DR. STORCH in einer ersten Stellungnahme.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Hönow bei Berlin im Jahre 1997 eine Beteiligung in Höhe von 84.000,00 DM an der Ersten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co erworben. Der Vermittler hatte die Kläger mehrmals in ihrer Wohnung besucht und ihnen gleichzeitig auch eine Finanzierung durch die DKB vermittelt. Da die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag fehlerhaft war, konnten die Eheleute das Darlehen noch im Jahre 2005 widerrufen und die Zahlungen einstellen.
Problematisch war in dem Fall allerdings, dass die DKB im Jahre 2002 dem Ehepaar neue Kreditkonditionen angeboten hatte, weil die Zinsbindung abgelaufen war. Obwohl dieses „neue“ Angebot ausdrücklich als „Fortführung des alten Vertrages“ überschrieben worden war, vertrat die DKB die Auffassung, dass es sich hierbei um einen neuen Darlehensvertrag handelt.

Diesen „Trick“ wenden leider auch andere Banken immer wieder an, meint DR. STORCH, weil dadurch verhindert werden soll, dass die Anleger sich auf Mängel ihres alten Vertrages berufen können und die Bank so tun kann, als ob sie für den alten Vertrag nicht mehr verantwortlich sei.
Die Brandenburger Richter machten dieses Spielchen allerdings nicht mit und wiesen die DKB darauf hin, dass im Darlehensformular ausdrücklich eine Laufzeit von 20 Jahren vereinbart worden sei und die Bank sich deshalb nicht auf die nur 5 jährige Zinsbindungsfrist berufen könne. Das Urteil (4 U 155/07) ist rechtskräftig.

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