Landgericht Berlin verurteilt Berater auf Zahlung von rund 40.000,00 € wegen Falschberatung beim Falk-Fonds 60!

05.01.2009

Falk 60 ist zur Altersvorsorge ungeeignet. Prospekt ist irreführend, Ansprüche sind nicht verjährt!

Nach einer langwierigen Beweisaufnahme hat das Landgericht Berlin – 14 O 326/08 – einen Berliner Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 40.000,00 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung am Falk-Fonds 60 verurteilt. Damit ist die Strategie des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch aufgegangen, den Berater im Rahmen einer Beweisaufnahme mit den eigenen Aussagen zu konfrontieren und das Gericht von der krassen Fehlberatung zu überzeugen.
Schon der Prospekt zum Falk 60, so das Gericht ungewöhnlich deutlich, enthalte „irreführende Angaben“. Bereits die Überschrift auf Seite 1 des Prospektes „Eine rentable und wertgesicherte Vermögensanlage“ sei irreführend, so die Urteilsgründe, „denn wertgesichert war an diesem Fonds gar nichts“. „Auch die mehrmaligen Hinweise auf Seite 3 des Prospektes auf Sicherheiten – sichere Einnahmen, sichere Vermietbarkeit und Sicherheit und Kompetenz – führten den Leser nur in die Irre“… Noch irreführender sei der Hinweis, „dass einzelne Wohnungen in dem Objekt einzelnen Zeichnern zugeordnet werden könnten“. Das sei, so der Vorsitzende Richter, bei einem geschlossenen Immobilienfonds schon deshalb nicht möglich, weil alle Gesellschafter gleichermaßen in Höhe ihrer Beteiligung Eigentum –vermittelt durch den Treuhänder – am gesamten Grundstück und Gebäude erhielten.
Damit hat sich das Landgericht Berlin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) angeschlossen, der den Prospekt  zum Falk 60 bereits in zwei Beschlüssen aus dem Jahre 2007 als fehlerhaft erachtet hatte.  Nach Erfahrung von Dr. Storch verweigern die betroffenen Anlageberater dennoch jegliche außergerichtliche Lösung. Hier kommen Anleger nur weiter,  so Dr. Storch, wenn sie konsequent den Klageweg beschreiten und die Falschberatung beweisen.
In dem erwähnten Urteil hat das Landgericht zudem festgestellt, dass ein Rückgang der Ausschüttungen oder die Tatsache von Nachschusszahlungen nicht zwingend den Schluss  auf eine Falschberatung zulassen.  Die Ansprüche des Klägers, so das Gericht, seien deshalb nicht verjährt.
Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.

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