BGH stärkt Rechte der Käufer von Schrottimmobilien

13.05.2009

Sittenwidrige Überteuerung von Wohnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil des für Grundstücksangelegenheiten zuständigen 5. Zivilsenats vom 2. April 2009, Az.: V ZR 177/08, klargestellt, dass die Anforderungen für die Darlegung der sittenwidrigen Überteuerung von den Gerichten nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. In dem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Kammergerichts aufgehoben, das den klägerischen Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung einer Wohnung als unsubstantiiert und damit unbeachtlich abgetan hat.

Die Kläger hatten die sittenwidrige Überteuerung anhand des Ertragswertverfahrens dargelegt und dabei einen Vervielfältiger nach der Wertermittlungsverordnung angegeben und den Ertragswert anhand des Mietzinses zum Kaufzeitpunkt errechnet. Hierfür hatten sie Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Dieses Vorbringen hat der Bundesgerichtshof zu Recht als ausreichend angesehen. Denn das Ertragswertverfahren ist jedenfalls für die Bewertung von Renditeobjekten bzw. Steuersparmodellen sachgerecht.
Das Urteil hat große Bedeutung für eine Vielzahl von Gerichtsverfahren. Denn viele Instanzgerichte haben die Anforderungen an die Darlegung der sittenwidrigen Überteuerung deutlich überspannt. Hier werden erhebliche Korrekturen der bisherigen Rechtsprechung erforderlich. Es ist zu hoffen, dass die Berliner Gerichte und insbesondere das Kammergericht, dessen Entscheidung hier vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent umsetzen werden. Dadurch könnte die ohnehin oft schwierige Beweissituation für die Käufer sogenannter Schrottimmobilien ein Stück weit erleichtert werden.

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