Kammergericht Berlin erklärt Widerrufsbelehrung der Gallinat-Bank für fehlerhaft! Kreditverträge sind widerrufbar

16.10.2009

Finanzierung eines Anteils an der Dritten Wohnbau Vermögensverwaltungs GbR (IBH)

Das höchste Berliner Zivilgericht (4.Senat) hat in einem von Dr. Storch geführten PKH-Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2009 geurteilt, dass eine im Jahre 2006 von der Gallinat-Bank verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. „Ein allgemeiner Hinweis des Inhalts, dass im Fall verbundener Verträge der Widerruf auch den verbundenen Vertrag erfasst“, genüge nicht, so das Gericht.
Folgerichtig können die betroffenen Anleger ihren Darlehensvertrag noch heute rückabwickeln. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Anteils an der Dritten Wohnbau Vermögensverwaltungs GbR.  Das Besondere des Falles ist, dass das Kammergericht zum einen die anderslautende Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin ausdrücklich zurückgewiesen hat. Und zum anderen hat das Gericht auch die zeitlich frühere Belehrung der Gallinat Bank aus dem Jahre 1996 für unwirksam erachtet. Zwar sei diese Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gallinat-Bank wurde aber zum Verhängnis, dass sie den unterzeichneten Darlehensvertrag den Betroffenen erst Wochen später zur Verfügung gestellt hatte. In einem solchen Fall müsste die Bank, so das Gericht, den Anleger erneut belehren. Dies hatte die Gallinat-Bank allerdings unterlassen und muss sich nun so behandeln lassen, als ob sie überhaupt nicht belehrt hätte. Bankkunden können daher den Darlehensvertrag noch heute widerrufen, so die Einschätzung des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch. Das höchste Berliner Zivilgericht setzt damit konsequent  die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08 und Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00) um. Dr. Storch geht davon aus, dass die Entscheidung des Kammergerichts Signalcharakter hat und auf eine Vielzahl von Darlehensverträgen übertragbar ist.

Der dargestellten Rechtsauffassung hat sich am 26.10.2009 auch der 24. Senat des Kammergerichts Berlin angeschlossen. Die Richter widersprachen damit der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Berlin und bewilligten in einem weiteren von Dr. Storch geführten Verfahren Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren.  Das Gericht stellte fest, dass das Instanzgericht die Einwendungen der von Dr. Storch vertetenen Beklagten rechtsfehlerhaft übergangen hatte.

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