Widerrufsbelehrung der DKB ist falsch

02.06.2014

Kammergericht bestätigt unsere Rechtsauffassung

Der 4. Senat des Kammergerichts hat mit Hinweisbeschluss vom 27.05.2014 bestätigt, dass die im Jahre 2006 verwendete Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen der Deutschen Kreditbank AG (DKB) fehlerhaft ist. Der Hinweis zum Beginn der Widerrufsfrist („frühestens“) sei  nicht ordnungsgemäß, so das höchste Berliner Zivilgericht. Zweifelhaft sei auch, so der Bankensenat, „ob sich die Beklagte (die DKB, Anm. des Autors) hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Belehrung auf § 14 Abs.1 BGB InfoV berufen kann, nachdem sie den Text der Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB InfoV) nicht vollständig unverändert übernommen“ habe.
Damit schließt sich das Kammergericht der überzeugenden Auffassung des OLG Brandenburg (4 U 64/12) und weiterer Instanzgerichte an, die die Belehrung ebenfalls als fehlerhaft eingestuft haben.  Die Rechtsanwälte DR.STORCH & Kollegen, die eine Vielzahl weiterer Widerrufsbelehrungen gerichtlich überprüfen lassen,  sehen sich durch den Beschluss in ihrer Arbeit bestätigt und werten dies als Signal, dass der Verbraucherschutz zunehmend auch vor Gericht Gehör findet.

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