Ing-DiBa – Widerrufsbelehrung fehlerhaft

11.09.2014

Darlehensvertrag ist häufig widerrufbar

Zahlreiche Mandanten haben bei der Kanzlei Dr. STORCH & Kollegen angefragt und um Prüfung der Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen der Ing-DiBa gebeten. Im Ergebnis konnten wir feststellen, dass die Widerrufsbelehrung vielfach fehlerhaft ist. So stellen zahlreiche Widerrufsbelehrungen der Ing-DiBa für den Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist auf den Eingang des Darlehensvertrages bei der Bank ab.

Diese Belehrung ist unklar, weil dem Darlehensnehmer namentlich im Falle der postalischen Übersendung des unterzeichneten Darlehensvertrages der genaue Zeitpunkt des Eingangs und damit des Fristbeginns unklar ist. Bereits durch Urteil vom 24. März 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden:

„Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.“

Da die von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dethloff in der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen überprüften Widerrufsbelehrungen der Ing-DiBa auch nicht vollständig der seinerzeit gültigen Musterbelehrung nach der BGB-Info-Verordnung entsprechen, kann sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen. Daher können die so gestalteten Verträge unserer Einschätzung nach widerrufen werden. Bei einer Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen, kann ggf. durch anwaltliche Hilfe eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Wenn dies nicht gelingt, bestehen in dieser Konstellation gute Erfolgsaussichten für eine Klage.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

Schreibe einen Kommentar